bAV: Bei Jobwechsel auf die Versorgungsregelung achten

Bei Versorgungsordnungen lassen sich Zusage und Umfang der bAV frei gestalten. Doch was tun, wenn ein neuer Mitarbeiter aus seinem alten Job eine individuelle Versorgung mitbringt, der neue Chef die bAV aber kollektiv regelt? Darüber hat nun das BAG entschieden.

„In diesem Fall ist eine Abweichung von einer kollektiven Regelung nur durch individuelle Besserstellung oder mindestens Gleichstellung möglich“, sagt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des bAV-Dienstleisters Longial in Düsseldorf. Er verweist dazu auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. Dezember 2021. Demnach darf niemand von der kollektiv anwendbaren Altersversorgung ausgeschlossen werden, wenn die individuelle Versorgungsleistung geringer ausfällt als die Leistung aus dem kollektiven Versorgungssystem (Az.: 3 AZR 123/21).

Der BAG-Entscheidung lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der 1986 bei einer Kapitalanlagegesellschaft (KVG) als Fondsmanager eingestellt wurde. Zeitgleich verhandelte die KVG gerade eine neue Betriebsvereinbarung zur bAV für Neueinstellungen. Bei seinem vorherigen Arbeitgeber, der Commerzbank, war der Arbeitnehmer individuell über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes, der Pensionskasse für die bAV von Banken und Finanzdienstleistern, versichert – per Matchig-Modell, in dem der Arbeitgeber zwei Drittel des bAV-beitrags übernahm.

Individuelle Versorgung fortgesetzt

Mit der KVG einigte er sich über die Fortsetzung dieser individuellen Versorgung – im Glauben, diese Regelung sei vorteilhafter für ihn – und wurde von seinem neuen Arbeitgeber aus der neu verhandelten bAV ausgeschlossen. Bei Rentenbeginn stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass die 1986 abgeschlossene Neuregelung der bAV bei der KVG besser gewesen wäre und forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrags zwischen seiner BVV-Betriebsrente und der bAV nach der neuen Versorgungsordnung von 1986 der KVG. Das BAG gab dem Rentner recht und verwehrte dem Arbeitgeber, sich auf die individuelle Vereinbarung zu stützen.

Begründung: Im Falle einer Betriebsvereinbarung kann ein Ausschluss aus dem kollektiven Versorgungswerk schon allein aufgrund eines unzulässigen Verzichts (im Sinne des Paragraf 77 Absatz 4 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz) unwirksam sein, wenn die Einzelabrede für den betreffenden Arbeitnehmer nicht günstiger ist als die Betriebsvereinbarung.

Böses Erwachen bei Rentenbeginn

Handelt es sich bei dem kollektiven Versorgungswerk um eine Gesamtzusage, darf sich der Arbeitgeber zudem nach Treu und Glauben in der Regel nicht auf eine ausschließende Vereinbarung berufen. Das BAG sah den Arbeitgeber für diesen Fall in der Pflicht, mit dem früheren Fondsmanager die bAV-Zusage erneut zu erörtern und ihm gegebenenfalls einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten.

Seite 1: Warum bei Jobwechsel bAV-Zusage geprüft werden sollte     Seite 2: Wie verhindert werden kann, dass Arbeitnehmer benachteiligt werden  

 Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien die Zusage und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung frei gestalten, erinnert Hoppstädter. Demnach könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle bAV-Zusage erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. „Entscheiden sich Arbeitgeber allerdings für ein kollektives bAV-System, können einzelne Arbeitnehmer mit individueller Versorgungszusage nicht davon ausgeschlossen werden, wenn sie dadurch geringere Leistung zu erwarten haben“, so Hoppstädter.

BAG: Kein Ausschluss bei gravierender Benachteiligung

Die bAV ist für die wirtschaftliche Absicherung von erheblicher Bedeutung. „Würde der Ausschluss vom kollektiven System einen Arbeitnehmer gravierend benachteiligen, ist das nicht zulässig“, fasst der Longial-Geschäftsführer zusammen. Für Arbeitgeber und bAV-Berater heißt das: Der vollständige Ausschluss aus dem Firmenversorgungswerk von Arbeitnehmern, die eine individuelle Versorgungszusage erhalten haben, ist nur gerechtfertigt, wenn im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung zu erwarten ist.

Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass aufgrund dieses BAG-Urteils Arbeitnehmer in vergleichbaren Fällen spätestens im Versorgungsfall einen Vergleich der Leistungen beider Versorgungswerke verlangen können – „und bei Schlechterstellung die Differenz zum Firmenversorgungswerk begehren“, erklärt der Pensionsexperte. So war es auch im Fall des Fondsmanagers. Das BAG sprach ihm den Differenzbetrag von umgerechnet 1.800 Euro monatlich zu, den die KVG nachzahlen und künftig monatlich weiterzahlen muss.

Worauf Arbeitgeber achten sollten

„Bei Einrichtung von kollektiven Versorgungswerken sollten Personen mit Einzelzusagen nicht per se ausgeschlossen werden“, warnt Hoppstädter. Vielmehr biete es sich an, die Leistungen der Einzelzusage auf die Leistungen der kollektiven Versorgung anzurechnen.

„Das schafft von vornherein Transparenz, Rechtssicherheit und Vertrauen.“ In Bestandsfällen sei es für Arbeitgeber sinnvoll, nachzuverhandeln, um sich eine spätere Niederlage vor Gericht zu ersparen. Dies gehe auch mit höherem AG-Zuschuss.

Seite 1: Warum bei Jobwechsel bAV-Zusage geprüft werden sollte     Seite 2: Wie verhindert werden kann, dass Arbeitnehmer benachteiligt wird