Zielgruppe Jäger: Darauf ist bei der Jagdhaftpflichtversicherung zu achten

Das Jagen birgt eine Vielfalt von Gefahren, solide Absicherung ist Pflicht. Zwischen den Tarifen der verschiedenen Anbieter gibt es allerdings massive Unterschiede. Für Makler setzt das aufmerksame Vergleiche und hohe Fachkenntnisse voraus.

Author_image
07:06 Uhr | 25. Juni | 2020
Schlechte Zeiten für Bambi & Co.: Das Jagen wird immer beliebter, bundesweit verfügen knapp 400.000 Menschen über einen Jagdschein.

Schlechte Zeiten für Bambi & Co.: Das Jagen wird immer beliebter, bundesweit verfügen knapp 400.000 Menschen über einen Jagdschein. Bild: Adobe Stock/lassedesignen

Seit Jahren wächst die Zahl der Jäger in Deutschland, inzwischen verfügen bundesweit knapp 400.000 Menschen über einen Jagdschein. Vor allen in den schwächer besiedelten, nördlichen Bundesländern sind diese laut Jagdverband zu Hause, die meisten gehen in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die Pirsch.

Die Gefahren, die aus dem Jagen resultieren, sind allerdings nicht zu unterschätzen: Etwa 8.000 Schäden ziehen einen jährlichen Schadenaufwand von rund acht Millionen Euro nach sich. Was müssen Jäger in Bezug auf ihren Versicherungsschutz beachten? Fachmakler Stephan Witte hat uns Antworten gegeben.

procontra: Herr Witte, wer in Deutschland auf die Jagd gehen möchte, ist verpflichtet, der Jagdbehörde regelmäßig Versicherungsschutz vorzuweisen. Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme beträgt mindestens 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden. Reicht das aus ihrer Sicht aus?

Stephan Witte: Die gesetzlich vorgeschriebene Minimaldeckung ist deutlich zu niedrig bemessen. Man sollte nie vergessen, dass eine grob fahrlässige Schädigung Dritter nie ganz ausgeschlossen werden kann. Angenommen, ein gut verdienender Berufstätiger oder Alleinerziehender mit Verpflichtungen für mehrere Kinder würde als Folge eines Querschlägers dauernd pflegebedürftig oder berufsunfähig werden oder gar zu Tode kommen, so sind hohe Schadenersatzforderungen weit über die Höhe der gesetzlichen Mindestdeckung hinaus möglich. Auch wenn Millionenschäden sehr selten sind – sie kommen vor.

procontra: Fällt Ihnen ein Beispiel dazu ein?

Witte: Es gab einen Fall aus dem Hause Gothaer, in dem ein Jäger aufgrund grober Fahrlässigkeit einem gutverdienenden Unternehmensberater beide Knie zerschossen hat, was eine Schadenhöhe von etwa drei Millionen Euro zur Folge hatte. Mit einer gesetzlichen Minimaldeckung wäre er also nicht ausreichend abgesichert gewesen. Da ähnliche oder sogar noch höhere Schäden für die Zukunft nicht auszuschließen sind und die Prämienunterschiede vergleichsweise wenig ins Gewicht fallen, sollte auf eine Deckung unter fünf Millionen Euro für Personenschäden verzichtet werden. Anbieterabhängig sind auch Deckungssummen von 10 oder 15 Millionen Euro möglich.

procontra: Was umfasst es konkret, dass Schäden versichert sind, die „innerhalb der Jagdtätigkeit“ entstehen?

Witte: Sie umfasst beispielsweise das Jagen selbst, die Nachsuche (das Aufspüren von verletztem oder totem Wild, Anm. d. Red.) oder die Instandsetzung jagdlicher Einrichtungen, wie zum Beispiel Hochsitze. Außerhalb der jagdlichen Tätigkeit kann es etwa zur Schädigung von Familienangehörigen beim Reinigen der Waffe oder durch einen Jagdhund im privaten Bereich – wie dem Beißen eines Besuchers – kommen.

procontra: Wo lauern Fallstricke in diesem Bereich?

Witte: Oft wird sich – wie auch in anderen Sparten – nicht die Mühe gemacht, die angebotenen Verbraucherinformationen tatsächlich durchzulesen und mit denen eines Wettbewerbers zu vergleichen. Viele Kunden nehmen die Prämienhöhe und Deckungssumme als wichtigste Kriterien wahr. Hinzu kommt, dass zum Teil Landesjagdverbände Bedingungswerke für ihre Mitglieder vorhalten, die zwar prämientechnisch gegenüber den Standardtarifen günstiger sein können, dafür aber immer wieder im Detail Schlechterstellung gegenüber den Originaltarifen aufweisen. Viele Tests verkürzen die relevante Leistungen auf ein Minimum oder sehen nicht einklagbare Servicekriterien als relevantes Kriterium für die Produktauswahl. Oft glauben Kunden, dass es keine größeren Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen und Anbietern gäbe oder dass es sinnvoll wäre, ihren Schutz dort abzuschließen, wo auch eine Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Versicherung bestehen. Es ist aber nicht gesagt, dass ein Anbieter, der eine vermeintlich gute Kaskodeckung anbietet, auch Ahnung von der Jagd besitzt.

procontra: Welche weiteren Irrtümer sind verbreitet?

Witte: Wenn ein Versicherer garantiert, dass die empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse eingehalten werden, so ist dies irreführend, da es zwar unverbindliche Musterbedingungen des GDV zur Jagdhaftpflichtversicherung gibt, anders als in anderen Sparten jedoch keine Empfehlungen des Arbeitskreises. Hier wird der Verbraucher durch eine ins Leere gehende Garantie getäuscht. Ein weiterer Irrtum ist es, anzunehmen, dass sich die Bedingungen eines Wettbewerbers stets nur verbessern. Im Großen und Ganzen trifft das zwar zu, doch einige zuvor durchaus empfehlenswerte oder zumindest leistungsstärkere Tarife haben sich teils in wesentlichen Punkten verschlechtert. Oft war das unbeabsichtigt, doch gerade die Einführung von Selbstbehalten bei manchen Leistungen ist sicher nicht dem Zufall geschuldet. Bereits minimale Verschlechterungen in nur einem einzigen Punkt können dazu führen, dass eine bedingungsseitige Innovationsklausel ins Leere läuft. Hier sollten Vermittler also sehr genau darauf achten, ob ein vermeintlich günstigerer Neutarif nicht etwa eine bislang nicht vorgesehene Maximierung der Deckungssumme oder andere Schlechterstellungen einführt.

procontra: In welchen Punkten gibt es zwischen Jagdhaftpflichtpolicen der verschiedenen Anbieter die größten Unterschiede?

Witte: Insgesamt gibt es sehr große Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern, teilweise auch zwischen den Tarifen eines Hauses. Ein erstes Ausschlusskriterium sollten Tarife sein, die nur die erlaubte jagdliche Tätigkeit versichern. Das Reinigen des Gewehrs zu Hause oder Schäden aus dem Verkauf von Wildbret wären hier nicht abgesichert. Große Unterschiede gibt es auch bei der Mitversicherung von Hunden. Dabei ist nicht nur die Qualität der entsprechenden Bedingungen, sondern auch die Zahl und Art der versicherten Hunde stark unterschiedlich geregelt. Auch beim Leistungsumfang bei fahrlässigem Überschreiten der Notwehr oder des Jagdreviers, bei der so genannten „Angehörigenklausel“ – das betrifft Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind – gibt es ein breites Spektrum. Gleiches gilt für bei Eigenschäden und allgemein für Leistungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen wie Gefälligkeitsschäden. Unterschiede bestehen des Weiteren, was die Mitversicherung von Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen betrifft. Je nach Anbieter gibt es zusätzlich spezielle Klauseln für Jungjäger oder für Unfälle von Jagdhunden.