Auslandsreisekrankenversicherungen: Nur 3 Anbieter überzeugen den BdV

Die Ferienzeit liegt unmittelbar vor der Tür – und für viele Urlauber lohnt sich der Abschluss einer Reisekrankenversicherung. Die Verbraucherschützer des BdV sind jedoch nur bei drei Anbietern wunschlos glücklich. Drei weitere Anbieter mahnte der BdV hingegen ab.

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11:06 Uhr | 15. Juni | 2022
Auslandsreisekrankenversicherung Bild: nullplus

Für den Urlaub lohnt sich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Doch hierbei kommt es auf die Details an. Bild: nullplus

„Immer wenn ich traurig bin, trinke ich einen Korn“ trällerte Heinz Ehrhardt als gestresster Italienurlauber Willi Hirsekorn einst im Kult-Lustspiel „Das kann doch unseren Willi nicht erschüttern.“ Weitere gehaltvolle Klargetränke sollten bei fortbestehender Tristesse folgen.  

Ein Beispiel am Melancholie-Rezept von Hirsekorn sollten sich andere Urlaubsreisende jedoch nicht nehmen. Denn das könnte unter Umständen den Versicherungsschutz der Auslandsreisekrankenversicherung kosten. Darauf weist derzeit der Bund der Versicherten hin, der derzeit drei Auslandsreisekrankenversicherer (ADAC Versicherung, Europ Assistance SA und BA sowie die Bayerische) abmahnt.  

Die Klauseln im Detail

Grund für diesen Schritt sind aus Sicht des BdV unwirksame Ausschlussklauseln in den Bedingungswerken der Versicherer. In diesen heißt es, dass die Versicherer keinen Leistungsfall akzeptieren, der aus einem Alkohol- beziehungsweise Drogenmissbrauch resultiert.  

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Konkret liest sich das bei der ADAC Versicherung folgendermaßen:  

„Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht (..)

7. für vorsätzlich herbeigeführte oder auf der missbräuchlichen Verwendung von Medikamenten, Drogen, Alkohol oder Sucht beruhenden Erkrankungen und Verletzungen und deren Folgen (..)“  

Bei der Bayerischen ist der entsprechende Passus wie folgt formuliert:  

6. Was ist nicht versichert? Der Versicherer übernimmt keine Kosten für: (..)

6.4. Behandlungen von Alkohol-, Drogen-, oder anderen Suchterkrankungen einschließlich Entzug und Entwöhnungsbehandlungen. Erkrankungen und Unfälle, die ursächlich auf Alkohol-, Drogen-, oder Medikamentenmissbrauch der versicherten Person zurückzuführen sind, sind ebenfalls nicht versichert. (..)“

So weit, so klar. Oder nicht? Denn was „Missbrauch“ darstellt, haben die Versicherer nirgends definiert. So müssten Versicherte davon ausgehen, dass wenn sie im Urlaub erkranken oder sich verletzen und dabei Alkohol im Blut haben, unter Umständen leer ausgehen. Eventuell sogar bereits nach dem ersten Bier beziehungsweise im Fall von Willi Hirsekorn Korn. 

Auch falschdosierte Medikamente, die eine ärztliche Behandlung erfordern, könnten durch besagte Klauseln für die Versicherten somit zum Problem werden, fürchten die Verbraucherschützer.  „Die fraglichen Klauseln sind für Versicherte unverständlich und benachteiligend – und damit schlicht unwirksam“, behauptet BdV-Vorstand Stephen Rehmke. Und weiter: „Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat.“

Bayerische will Klausel überprüfen

Bei der Bayerischen nimmt man die Kritik der Verbraucherschützer ernst und will die entsprechende Klausel überprüfen und gegebenenfalls streichen. Ein Sprecher betonte auf procontra-Nachfrage aber auch, dass es bislang noch zu keinem einzigen Fall gekommen sei, in dem diese Klausel angewendet worden sei.  

Auch bei der ADAC Versicherung kann man sich ad hoc nicht daran erinnern, dass tatsächlich einmal Bezug auf diese Beziehungen genommen wurde. Zudem stellte ein ADAC-Sprecher klar, dass „ein paar Gläser zu viel“ durchaus als versichertes Urlaubsrisiko betrachtet werden. Auch die im Straßenverkehr üblichen 0,5-Promille-Grenzen seien für den Begriff „missbräuchliche Verwendung“ nicht maßgeblich. Eine Übernahme der Kosten werde erst dann abgelehnt, wenn nach Einschätzung des Arztes die Suchtkriterien erfüllt seien.  

Bei Medikamenten beziehungsweise Drogen sieht es hingegen anders aus. Hier liegt eine missbräuchliche Verwendung bereits dann vor, wenn diese entweder überhaupt nicht oder nicht in der konsumierten Menge legitimiert sind.  

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Insgesamt hatte der Bund der Versicherten 42 Tarife (als selbstständige Jahresverträge) der Auslandsreisekrankenversicherung verglichen – Gruppen- und Rahmenverträge sowie Koppelprodukte, beispielsweise in Verbindung mit Reiserücktrittsversicherungen, wurden nicht berücksichtigt.  

Nur drei Tarife erfüllten dabei die Kriterien der Verbraucherschützer. Zu diesen insgesamt neun Kriterien gehören unter anderem, 

Die drei Tarifreihen, die diese Kriterien erfüllen, sind:  

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