Ausschluss oder Leistung?

Unfallversicherung: So entschied die Ombudsfrau 4 knifflige Schadenfälle

Invaliditätsgrad, Bewusstseinsstörung, Ausschluss psychischer Reaktionen – die private Unfallversicherung hat viele Fallstricke. 2024 musste die Ombudsfrau einige knifflige Fälle entscheiden – nicht immer zugunsten der Versicherungsnehmer.

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16:05 Uhr | 02. Mai | 2025
Invalidität braucht immer eine Bemessung
| Quelle: ingwervanille

Im Jahr 2024 erhielt die Ombudsfrau deutlich mehr Beschwerden über Versicherungsunternehmen als im Jahr zuvor. In fast allen Sparten stieg der Groll der Verbraucher, ganz besonders in der Kfz-Versicherung. Eine der wenigen Sparten, in der es zu weniger Beschwerden kam als noch 2023, ist die private Unfallversicherung. Dennoch bietet diese beispielsweise mit der Feststellung des exakten Invaliditätsgrads oder der Frage nach dem „PAUKE“-Ereignis mehrere Anknüpfungspunkte, über die sich Kunde und Versicherer herrlich streiten können.

In unserer untenstehenden Bildergalerie haben wir jeweils zwei Fälle zusammengetragen, in denen die Ombudsfrau den Versicherten und den Versicherern Recht gab.

Unfallversicherung: So entschied die Ombudsfrau 4 knifflige Schadenfälle in 2024

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Stresshormone statt psychischer Reaktion

Eine Schwimmerin wurde von einem Boot überfahren und erlitt in Folge des Unfalls eine Einschränkung der mentalen Leistungsfähigkeit. Ihr Unfallversicherer lehnte es ab, die psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung der Invaliditätsleistung zu berücksichtigen, da für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen kein Versicherungsschutz bestehe. Die Ombudsfrau argumentierte, dass zwar krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nach dem Unfall bedingungsgemäß ausgeschlossen seien. Hier reagiere die versicherte Person sozusagen selbst. Im vorliegenden Fall sei es aber anders. Hier seien Stresshormone durch den Moment des Unfalls physisch hervorgerufen worden. Diese hätten dann zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mentalen Leistungsfähigkeit geführt. Daraufhin erbrachte der Versicherer die volle, von der Schwimmerin geforderte Leistung.