War es Raub? War es Diebstahl? Oder ein Trickdiebstahl? Eine Frage, die für Geschädigte womöglich nebensächlich erscheint, schließlich ist das Resultat das gleiche: Ihr Eigentum ist weg.
Geht es jedoch um die Entschädigung durch die Versicherung ist die oben gestellte Frage von großer Relevanz: Sie entscheidet darüber, ob der Versicherer den entstandenen Schaden begleicht.
Doch nicht immer sind sich Versicherer und Versicherte darüber einig, ob nun ein Raub oder ein Diebstahl. Dies zeigt ein aktueller Fall aus dem niedersächsischen Melle, über den die Bild-Zeitung berichtet.
In der Rolle des Geschädigten: ein Rentenpärchen, das eine Rolex-Uhr verkaufen wollte. Auf ihre Anzeige in einem Internetportal meldete sich ein Interessent, der das Pärchen anschließend in deren Wohnung besuchte.
„Der Mann wollte die Rechnung sehen, ich ging deshalb in mein Büro, um sie zu holen. Währenddessen bat er meine Frau, auf die Toilette gehen zu dürfen“, schildert der Mann gegenüber der Bild-Zeitung das folgende Geschehen. Dabei behielt der Mann – unbemerkt von der Frau – die Rolex-Uhr weiter in der Hand. Als die Frau die Tür zur Toilette öffnete, stieß sie der Mann zur Seite und türmte. Die Uhr mit einem Schätzwert von rund 13.500 Euro: weg.
Versicherung zahlt nur Teil des Schadens
Entgegen der Hoffnung des Pärchens zahlte die Versicherung jedoch nicht den vollen Schaden. Sie wertete den Vorfall nicht als Raub, sondern als Trickdiebstahl. Deshalb bekamen die Beklauten lediglich einen Betrag von 4.138,29 Euro ausgezahlt.
Gegenüber der Zeitung erklärte ein Sprecher, dass die Polizei den Vorfall eben nicht als Raub, sondern als Diebstahl gewertet habe. Nur weil der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung erweitert habe, so dass diese auch Trickdiebstahl einschließe, habe die Versicherung überhaupt etwas gezahlt.
Mit dieser Einschätzung des Falls ist der Geschädigte nicht einverstanden. Der von der Bild befragte Verbraucheranwalt Arndt Kempgens sekundiert: „Als Entdeckung drohte, hat der Täter Gewalt angewendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten. Genau das ist aber dann räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB.“
Eine weitere Deutung erfährt der Fall vom durch die Zeitung befragten verantwortlichen Oberstaatsanwalts: Dieser wertet die Tat als Betrug mit Nötigung.

