2016 führte ein Kunde einen Fahrzeugwechsel durch. Erst dabei fiel seinem Kfz-Versicherer auf, dass er den Vertrag aufgrund eines 2009 gemeldeten Schadens eigentlich hatte im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) zurückstufen wollen. Die Ombudsfrau hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigten, ob der Versicherer dies sechs bis sieben Jahre später noch tun durfte. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen hier eine kurze Verjährung laut §195 BGB vorsehen, also drei Jahre, war deren Frist am 31.12.2012 abgelaufen. Nach Kommunikation mi den Beteiligten lenkte der Versicherer ein und sah von der Rückstufung ab.