Kunde verzichtet auf „Papierkram“ und klagt wegen Falschberatung

Ein Kunde wollte den Emissionsprospekt für seine Schiffsfonds-Investition nicht annehmen, schloss diese aber ab. Später klagte er wegen fehlerhafter Beratung. Über ein mögliches Fehlverhalten des Postbank-Beraters hatte der BGH zu entscheiden.

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15:03 Uhr | 25. März | 2019
Zu dick und zu schwer sei ihm der ganze "Papierkram" mit Informationen zur Geldanlage gewesen, sagte ein Mann. Am Ende nutzte er dies aber, um wegen Falschberatung zu klagen.

Zu dick und zu schwer sei ihm der ganze "Papierkram" mit Informationen zur Geldanlage gewesen, sagte ein Mann. Am Ende nutzte er dies aber, um wegen Falschberatung zu klagen. Bild: Pixabay

Die Beratungspflichten von Finanzanlagevermittlern hören nicht plötzlich auf, nur weil der Kunde den Emissionsprospekt als „Papierkram“ bezeichnet, „mit dem ich nichts zu tun haben will“. Das besagt ein vor kurzem gesprochenes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: III ZR 498/16).

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mann von einem Vermittler der Postbank zu einer Investition in Schiffsfonds beraten lassen. Dabei wurde der Emissionsprospekt des Produkts aufgrund genannter Aussage nicht an ihn übergeben. Der Mann hatte außerdem noch erklärt, dass ihm die Unterlagen „zu dick und zu schwer“ seien. Daraufhin hatte ihm der Berater zwar noch einige Punkte des Investments erklärt, aber nicht, wie vorgeschrieben, unaufgefordert über die anfallenden Provisionen informiert.

Das Ausbleiben dieses Beratungsteils nutzte der Mann. Nachdem sich die Anlage nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt hatte, klagte er zunächst wegen fehlerhafter Beratung vor dem Landgericht Hannover (Az: 11 O 344/14). Der Fall ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Celle (Az: 11 U 209/15), das dem Mann Recht gab und die Postbank zur Rückzahlung der sechsstelligen Summe (inklusive Zinsen) verurteilte.

Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung

Der BGH bekräftigte diese Entscheidung in einem wesentlichen Punkt: Die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, dürfe von Seiten des Beraters nicht als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung über das Geldanlageprodukt gewertet werden. So würde die Ablehnung des Prospekts lediglich ausdrücken, dass sich der Kunde die erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre verschaffen will. „Die Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung habe das nicht entfallen lassen“, erklärte das Gericht.

Allerdings konnte die Postbank, im Gegensatz zum Urteil des OLG Celle, einen Teilerfolg verbuchen. Denn den Richtern am BGH war nicht klar, ob der Mann sich nicht trotzdem für die Anlage entschieden hätte, wenn er ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt worden wäre. Das muss das OLG Celle nun noch einmal genauer klären. Denn der BGH hat das Verfahren dorthin zurückgegeben.