Die Deutschen haben zum Wald ein besonderes Verhältnis: Vielen gilt der Deutsche Wald auch im 21. Jahrhundert noch als Sehnsuchtslandschaft, die Sorge um Eichen und Buchen prägte im vergangenen Jahrhundert den Begriff des Waldsterbens, der als Fremdwort mittlerweile auch im Englischen und Französischen verwendet wird.
Circa 90 Milliarden Bäume stehen zwischen Flensburg und Garmisch schätzt die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald. Dass es angesichts dieser Masse auch mal zu unliebsamen Interaktionen zwischen Mensch und Baum kommt, liegt auf der Hand. Umgestürzte Bäume können insbesondere für Hausbesitzer zum Ärgernis werden, doch auch Autofahrer werden mitunter in Mitleidenschaft gezogen. Über einen entsprechenden Fall hatte nun das Landgericht Köln (Az: 5 O 77/20) zu urteilen. Konkret ging es um die Frage, wer für einen umgestürzten Baum zur Verantwortung gezogen werden kann.
Was war geschehen?
Im Januar des vergangenen Jahres war ein Mann mit dem Fahrzeug seines Vaters nachts auf einer Landstraße in Wermelskirchen (Rheinisch-Bergischer Kreis) unterwegs. Hinter einer Rechtskurve blockierte ein umgestürzter Baum die Fahrbahn, den der Fahrer zu spät bemerkte. Es kam zur Kollision und dadurch zu einem Schaden in Höhe von knapp 4.600 Euro.
Diesen Schaden wollte der Fahrzeugbesitzer nun vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet bekommen. Dessen Kontrolleure seien schließlich dazu verpflichtet, den Zustand der Bäume am Straßenrand regelmäßig zu überprüfen. Dabei hätte auffallen müssen, dass der entsprechende Baum krank gewesen sei und somit die Gefahr bestand, dass dieser auf die Straße stürzen würde. Das Land lehnte eine Begleichung des Schadens hingegen ab und erklärte, dass Kontrollen regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden seien. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Das Kölner Gericht unterstrich zwar, dass das beklagte Land dafür verantwortlich sei, eine möglichst gefahrlose Nutzung der Straße zu gewährleisten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht sei jedoch nicht feststellbar, merkte das Gericht an. Diese hätte nur bestanden, sofern Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten.
Das Land hatte als Grund für den Umsturz Wurzelfäule angegeben. Diese sei nach außen nicht sichtbar gewesen. Eine Begutachtung des Baums durch das Gericht war nicht mehr möglich, da er bereits beseitigt worden war. Der vom Kläger behauptete schlechte Zustand konnte somit nicht mehr überprüft werden.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig.