Sturz über Feldweg-Absperrung: Radfahrer siegt vor dem BGH

Ein 2012 verunfallter Mountainbiker erstritt gegen Gemeinde und Jagdpächter nun in letzter Instanz ein hohes Schmerzensgeld.

Nach folgenschwerem Sturz über Stacheldraht: Radfahrer siegt vor dem BGH.

Nach folgenschwerem Sturz über Stacheldraht: Radfahrer siegt vor dem BGH. Bild: Adobe Stock/JGS2584

Vor acht Jahren stürzte ein Mountainbike-Fahrer in Schleswig-Holstein auf einem unbefestigten Feldweg über eine Absperrung aus Stacheldraht. Erst nach zwei Stunden wurde er gefunden. Heute urteilte der Bundesgerichtshof, dass dem seither querschnittsgelähmten und hochgradig pflegebedürftigen Mann eine hohe Summe Schmerzensgeld zusteht.

Der Geschädigte, damals Bundeswehroffizier, und die Bundesrepublik Deutschland als sein Dienstherr hatten gegen die Gemeinde Braak und zwei Jagdpächter geklagt. Der Mann forderte 500.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Der Vorwurf lautete auf Verkehrssicherungspflichtverletzung. Für den Geschädigten sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens acht Metern erkennbar gewesen, eine Vollbremsung daher nicht rechtzeitig möglich gewesen.

BGH: Ungekennzeichnete Absperrung ist "tückisch"

Bevor der Kläger vor dem BGH in die letzte Instanz gegangen war, hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht 2017 geurteilt, dass dem Mann nur 25 Prozent der geforderten Summe zustehe. Er sei zu schnell gefahren und habe sein Rad nicht ausreichend beherrscht, hieß es damals zur Begründung.

Dieses Urteil wurde nun aufgehoben: Wenn Wege für Fahrradfahrer zugelassen sind, dürfen sie nicht ohne ausreichende aund weithin sichtbare Kennzeichnung gesperrt werden. Sonst sei dies als tückisch anzusehen, so der BGH. Andernfalls dürften sich Radfahrer stets nur in Minimaltempo bewegen, um sich rechtzeitig auf Hindernisse einstellen zu können. Daran ändere auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erwecke es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar. Der 1976 geborene Geschädigte trage daher keine Mitschuld am Unfall, da ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einer ungekennzeichneten Absperrung quer über einem Feldweg rechnen müsse, so die Begründung aus Karlsruhe (III ZR 250/17 und III ZR 251/17).

Nun muss die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast haften. Die Jagdpächter werden ebenfalls haftbar gemacht, da sie seit Übernahme der Pacht die Verantwortung für die Absperrung tragen, die von ihrem Vorgänger errichtet worden war, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen.