Schadenfall der Woche

Nackter Vermieter und Essensgeruch beschwören juristischen Streit herauf

Ein Vermieter bevorzugt das Sonnen in unbekleidetem Zustand, im Erdgeschoss lagert Schrott und durchs Treppenhaus wabern Küchengerüche. Genug Gründe, um eigenhändig eine Mietminderung vorzunehmen?

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12:04 Uhr | 27. April | 2023
Schadenfall der Woche

Ist ein sich nackt im Hof sonnender Vermieter Grund genug für eine Mietminderung?

| Quelle: procontra

Explodierende Mietpreise, urbane Wohnungsnot und steigende Nebenkosten: Die in vielen Fällen finanziell suboptimale Wohnsituation animiert mancherorts zu eigenhändig vorgenommenen Zahlungsanpassungen, die mehr durch Erfindungsreichtum als juristischen Bestand hervorstechen. So zeigt ein aktueller Fall aus Frankfurt: Ein nackter, sich im Hof sonnender Vermieter stellt nach geltendem Recht keinen Mietmangel dar, der eine Kürzung der Monatsmiete rechtfertigen würde. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Frankfurt nach der Klage besagten Vermieters (Az: 2 U 43/22).

Die Mieter einer Büroetage im Frankfurter Stadtteil Westend hatten den unbekleideten, sich im Hof aufhaltenden Vermieter als einen der Gründe ins Feld geführt, weshalb sie weniger als die vertraglich vereinbarte Miete bezahlten. Sie fügten hinzu: Der Vermieter sei auch auf dem Weg in den Hof nackt, weshalb „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde. Als weitere Gründe für die Anpassung ihrer monatlichen Zahlungen nannten sie in der Nachbarschaft stattfindende Bauarbeiten, „Gerümpel“, das im Erdgeschoss abgestellt werde, sowie Beeinträchtigungen durch „Küchengerüche“. Daraufhin reicht der Vermieter gegen die eigenhändig vorgenommene Mietminderung Klage ein.  

Um sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen, beraumten die zuständigen Richter einen Vor-Ort-Termin an, den sie in die Mittagszeit – der favorisierten Sonnenliegen-Zeit des Vermieters – legten. Daraufhin kamen sie zu dem Schluss: Die Mietminderung sei nur mit Blick auf die Bauarbeiten gerechtfertigt, die übrigen angeführten Gründe hätten hingegen keine Bewandtnis. Sowohl die „Küchengerüche“ als auch die im Flur abgestellte Gegenstände gingen nicht über das sozialadäquate Maß hinaus. Hinsichtlich des sich nackt sonnenden Vermieters liege zudem keine „grob ungehörige Handlung“ vor und die Nutzung der Räume werde dadurch nicht beeinträchtigt. Man könne den Nackten nur sehen, wenn man sich weit aus dem Fenster herauslehne. Auch habe der Vermieter „glaubhaft bekundet“, auf dem Weg „stets einen Bademantel zu tragen“.

Insgesamt sei eine Mietminderung um 15 Prozent wegen Lärm und Staub angemessen. Weitere Minderungsgründe bestünden nicht.