Hausratversicherung: Die Falschberatung um die Verschlussklausel

Wer viele Wertgegenstände bei sich zu Hause lagert und diese von der Hausratversicherung abgesichert wissen will, kommt um eine Verschlussklausel zumeist nicht herum. Doch inwieweit müssen Vermittler auf diese hinweisen? Das OLG Hamm fand auf diese Frage eine Antwort.

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11:09 Uhr | 14. September | 2020
Schmuck DkM Gold Barren Geldanlage

Wo ist das PIM-Gold? Nicht in den Händen der Anleger - soviel ist klar. Bild: Shutterstock.com

Viele Leute horten ihre Wertgegenstände in den eigenen vier Wänden. Laut einer Befragung der Deutschen Bundesbank hortet der Deutsche durchschnittlich 1.364 Euro in seinen eigenen vier Wänden – den Portemonnaie-Inhalt nicht eingerechnet. Hinzu kommen Wertgegenstände wie Kunstobjekte, Briefmarken, Antiquitäten und Schmuck.  

In der Hausratversicherung sind Wertgegenstände in der Regel nur bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme versichert. Diese Grenze lässt sich auf Wunsch ausweiten, allerdings stellt der Versicherer in diesem Zusammenhang zumeist Bedingungen, beispielsweise dass die Wertgegenstände besonders gesichert werden müssen. Doch wann müssen Vermittler auf diesen Umstand hinweisen? Hierüber hatte nun das OLG Hamm zu urteilen (Az: 20 U 266/19).  

Was war passiert?  

Eine Frau hatte eine Hausratversicherung abgeschlossen. Da sie eine erhebliche Menge Schmuck besaß, ließ sie die Wertsachengrenze der Versicherungssumme von 104.000 Euro von ursprünglich 20 auf 50 Prozent ändern. Der Vertrag enthielt darüber hinaus eine sogenannte Tresor- bzw. Verschlussklausel: Diese besagte, dass bestimmte Wertsachen – darunter Schmuck – nur dann über 21.000 Euro versichert seien, wenn sie in einem Tresor verwahrt werden. Auf diese Klausel wies der Versicherungsvertreter, bei dem die Frau ihre Hausratversicherung abgeschlossen hatte, die Kundin jedoch nicht hin.  

Es kam, wie es kommen musste: Im November 2017 drangen Einbrecher in das Haus der Frau ein und stahlen neben diversen anderen Hausratsgegenständen Schmuck, der nicht im Tresor gelagert war, im Wert von 52.000 Euro.  

Die Versicherung verwies auf die im Vertrag enthaltene Verschlussklausel und zahlte als Entschädigung lediglich 21.000 Euro. Dies wollte die Frau nicht akzeptieren und verwies auf die diesbezügliche Falschberatung. Der Fall landete vor Gericht. Nachdem bereits das Landgericht der Klage der Frau stattgegeben hatte, ging der Fall ans OLG Hamm.  

Das Urteil  

Das OLG Hamm stellte fest, dass grundsätzlich im Hinblick auf die Wirksamkeit und Transparenz der Tresor-/ Verschlussklausel kein Anlass für eine mündliche Beratung über oder für einen Hinweis auf diese Klausel für den Versicherungsvertreter bestehe.  

Allerdings gestalte sich die Lage im konkreten Einzelfall anders: Die Frau hatte gegenüber dem Versicherungsvertreter ausdrücklich erklärt, dass die vorgesehene Wertsachengrenze von 20 Prozent nicht ausreichend sei, weil sie über Schmuck verfügte, der gut 50 Prozent der Versicherungssumme ausmachte. Zwar hatte der Versicherungsvertreter daraufhin die Wertsachengrenze wunschgemäß erhöht, jedoch nicht erwähnt, dass diese Erhöhung nutzlos sei, sofern der Schmuck nicht in einem Tresor gelagert würde.  

Indem der Versicherungsvertreter diesen Hinweis unterließ, genügte er nicht seiner Aufklärungspflicht gemäß § 6 Abs. I des Versicherungsvertragsgesetzes, hielt das OLG fest. Dieser hätte – wenn er sich informiert oder von seinem Arbeitgeber entsprechend geschult worden wäre – ohne weiteres erkennen müssen, dass in gewissen Situationen gesondert auf die Tresor- und Verschlussklausel hinzuweisen sei.  

Den Verweis des Versicherers auf vermeintlich widerstreitende Urteile (bspw. des OLG Köln, Az: 9 U 178/95) ließ das Gericht nicht gelten – im damaligen Fall hatte der Vertreter im Gegensatz zum aktuellen Fall keine Kenntnis der tatsächlich vorhandenen Wertgegenstände gehabt. Auch damals hatte das OLG Köln bereits ausgeführt, dass eine Aufklärung möglicherweise in Betracht gekommen wäre, „wenn der Wert des Schmucks für den Agenten erkennbar über [der vereinbarten Grenze| gelegen hätte“.  

Die vom Gericht festgestellte Schlechtberatung war aus Sicht des Gerichts auch kausal für den entstandenen Schaden in Höhe von 31.000 Euro. Aus Sicht des Gerichts war es offensichtlich, dass die Frau sich bei einer entsprechenden Aufklärung ein Schließfach angemietet und ihre Wertsachen dorthin verbracht hätte, soweit die Grenze der Tresorklausel überschritten war.  

Das OLG Hamm entschied folglich, der Versicherungsnehmerin den entstandenen Schaden in Höhe von 30.726,56 Euro zu ersetzen.