Element-Insolvenz: Müssen Betroffene früher informiert werden?
Der Bund der Versicherten (BdV) warnt Versicherte, die von der Insolvenz des Berliner Digitalversicherers Element betroffen sind, bereits gezahlte Prämien zurückzubuchen. „Viele Versicherte fragen uns jetzt, ob sie die Zahlungen nicht rückgängig machen können. Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber keine gute Strategie“, heißt es von BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos in einer aktuellen Pressemitteilung.
Viele Versicherungsnehmer hätten ihre Prämien für dieses Jahr zum Jahreswechsel bezahlt. Viele Verträge haben sich automatisch verlängert, die Prämien wurden häufig per Lastschrift eingezogen. Entsprechend könnte bei vielen Versicherten die Idee kommen, sich die gezahlten Prämien zurückzuholen. Schließlich besteht bei einer SEPA-Lastschrift die Möglichkeit, den gezahlten Betrag innerhalb von acht Wochen zurückbuchen zu lassen. Allerdings besteht hier die Voraussetzung, dass das Konto unrechtsmäßig belastet wurde – beispielsweise, wenn der Kontobesitzer die Zahlung nicht autorisiert hat.
Was droht bei einer Rückbuchung?
Bei vertragsmäßigen Abbuchungen, wie auch im Fall von Element, sei dies aber nicht der Fall, warnt der BdV. „Tatsächlich erscheint es widersinnig, für einen Versicherungsvertrag zu zahlen, wenn im Schadenfall keine vollständige Regulierung sichergestellt ist. Dennoch handeln Versicherungsnehmer vertragswidrig, wenn Sie die vereinbarte Versicherungsprämie nicht bezahlen“, so Papaspyratos.
Die wahrscheinliche Folge einer Rückbuchung ist aus Sicht des BdV, dass sich der Insolvenzverwalter die geschuldete Prämie vom Versicherungsnehmer zurückholt. Weitere Rückforderungsansprüche könnten von Banken drohen, die die beim Lastschriftverfahren durchgeleiteten Beiträge zurückbuchen müssen und dann auf Fehlbeiträgen sitzenbleiben.
Die für viele Versicherungsnehmer äußerst ärgerliche Situation ist für den BdV Anlass, eine Überprüfung der bestehenden Insolvenzvorschriften für Versicherte zu fordern. Aus Sicht des Verbraucherschutzvereins sollten Versicherte durch die Finanzaufsicht wesentlich früher informiert werden. „Der von der Versicherungsaufsicht gestellte Antrag auf Insolvenzeröffnung ist der letzte Schritt einer ganzen Reihe von aufsichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise eines Versicherungsunternehmens. Das bedeutet eigentlich, dass mit dem Insolvenzantrag der Zug in Richtung Pleite längst abgefahren ist“, lässt sich BdV-Vorstand Stephen Rehmke zitieren.
Kunden früher informieren
Die BaFin hatte am 23. Dezember vergangenen Jahres beim zuständigen Insolvenzgericht Charlottenburg einen Insolvenzantrag für Element gestellt. Am 8. Januar eröffnete das Gericht schließlich das vorläufige Insolvenzverfahren – für Element-Verträge mit stillschweigender Verlängerung waren laut BdV die Versicherungsprämien am 2. Januar 2025 eingezogen worden. Erst am 17. Januar hatte sich die BaFin auf ihrer Webseite zu dem Fall ausführlich mit einem FAQ auf ihrer Homepage zu Wort gemeldet. Versicherungsnehmer hatten somit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und Abbuchung der SEPA-Lastschrift vom vorläufigen Insolvenzverfahren erfahren. Regelwerke wie Solvency II müssten sich auch in Krisenfällen wie diesem, auch wenn diese selten sind, bewähren.
Erneut riet der BdV Versicherungsnehmern zu prüfen, ob sie von der Element-Insolvenz betroffen sind. Da Element als White-Label-Versicherer agierte und häufig nur als Risikoträger in Erscheinung trat, besteht die Möglichkeit, dass viele der geschätzt 400.000 Versicherungsnehmer nicht wissen, dass ihr Versicherungsschutz gefährdet ist. Auch Rechtsanwalt Norman Wirth hatte jüngst Makler aufgefordert, das Gespräch mit ihren Kunden zu suchen und dabei zur Eile gedrängt.
Wie es mit Element weitergeht, steht derzeit noch nicht fest. Zusammen mit der Finanzaufsicht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Friedemann Schade prüft das Unternehmen derzeit, ob der Vertragsbestand von einem anderen Versicherer übernommen werden kann.
Für offene Fragen von Maklern zum Thema gibt es an diesem Donnerstag, 30. Januar, um 17 Uhr ein Live-Webinar auf der Weiterbildungsplattform profino mit dem Fachanwalt Tobias Strübing (Wirth Rechtsanwälte). Eine Anmeldung ist hier möglich.