Urteil

Bundessozialgericht konkretisiert Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Ein Arbeitnehmer drehte im Homeoffice die Heizung auf, woraufhin es zu einer Explosion kam. Für die hieraus resultierenden schweren Verletzungen verweigerte die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die Leistung. Zu Unrecht, wie nun das Bundessozialgericht befand.

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14:03 Uhr | 25. März | 2024
Bundessozialgericht konkretisiert Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Problemfall Homeoffice: Das Bundessozialgericht hat in einem weiteren strittigen Fall entschieden, bei dem der berufliche und der private Bereich eng zusammenliegen.

| Quelle: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Auch ein explodierender Heizkessel in der eigenen Wohnung kann ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Zu diesem Schluss kam nun das Bundessozialgericht (Az: B 2 U 14/21 R, Urteil vom 21. März 2024). Damit entsprach das Kasseler Gericht der Klage eines selbstständigen Busunternehmers, der sich im Homeoffice beim Einstellen der heimischen Heizung schwer verletzt hatte und daraufhin die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet sah.

Am Tag des Unfalls hatte der Busunternehmer kurz zuvor seine Kinder abgeholt gehabt. Zu Hause setzte er sich ins Wohnzimmer, um von dort Bürotätigkeiten zu erledigen. Dabei stellte er fest, dass sämtliche Heizkörper in der Wohnung kalt waren. Um diesen Missstand zu beheben, begab sich der Mann zum im Keller befindlichen Heizkessel, um dort den Temperaturschalter hochzudrehen. Der Kessel war jedoch defekt. Die Folge: eine Verpuffung und dadurch schwere Augenverletzungen beim Busunternehmer.

Die zuständige Berufsgenossenschaft Verkehr wollte in dem vorliegenden Fall jedoch keinen Arbeitsunfall erkennen. Eine Anerkennung sei schon deswegen abzulehnen, da der Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache fehle. So habe der Mann die Heizungsanlage deswegen hochdrehen wollen, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen. Eine Sichtweise, die von den ersten beiden Instanzen, dem Münchener Sozialgericht sowie dem Bayerischen Landessozialgericht geteilt wurden. Der Busunternehmer brachte seine Klage jedoch bis vor das Bundessozialgericht – und bekam hier Recht zugesprochen.

BSG sieht Arbeitsunfall

Anders als die Vorinstanzen erkannte das Bundessozialgericht in dem geschilderten Vorfall einen Arbeitsunfall. Schließlich wollte der Mann nicht nur die Zimmer seiner Kinder beheizen, sondern auch das Wohnzimmer, in dem er arbeitete. Die Benutzung des Heizreglers sei somit als objektiv unternehmensdienlich zu werten, der Heizungsdefekt damit kein unversichertes privates Risiko mehr.

Das Bayerische Landessozialgericht hatte zuvor den Versicherungsschutz noch mit dem Argument verneint, dass es sich bei dem Heizkessel um eine sogenannte eingebrachte Gefahr handele. Dabei handele es sich um Gefahren, die von einem Gegenstand aus dem häuslichen bzw. privaten Bereich ausgehen. Das BSG urteilte jedoch, dass auch die von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren unter der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen. Die eingeschränkten Möglichkeiten zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen rechtfertigen keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes.

Beratungsansatz für Makler

Mit dem Urteil hat das BSG die Frage, wie weit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice reicht, weiter präzisiert. Generell gilt zwar, dass Arbeitnehmer auch beim mobilen Arbeiten – unter anderem im Homeoffice – unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Da gerade in den eigenen vier Wänden jedoch der berufliche mit dem privaten Bereich stark miteinander verschmilzt, ist die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und damit die Gesetzliche Unfallversicherung leisten muss, häufig strittig und ein Fall für die Gerichte. 

Maklern bietet sich aufgrund der gestiegenen Bedeutung des mobilen Arbeitens ein Beratungsansatz, um auf die Vorzüge einer privaten Unfallversicherung hinzuweisen. Diese greift nämlich auch bei Unfällen infolge privater Tätigkeiten.