Urteil: Grob fahrlässige Gartenarbeit

Muss man beim Abflammen von Unkraut auf die Wetterbedingungen achten? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Celle zu beschäftigen.

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Vor dem Abbrennen von Pflanzenbewuchs sollte auch auf die Wetterverhältnisse geachtet werden, zeigt ein Urteil des OLG Celle. Shutterstock.com / Gabor Tinz

Ein Mann gab seinen Auszubildenden den Auftrag, Unkraut aus Pflasterfugen mit einem Gasbrenner zu entfernen. Der spätere Kläger folgte seinen Auszubildenden mit einem Hochdruckreiniger bearbeitete das Pflaster seinerseits. Während des Abflammens der Fugen entzündete sich eine Lebensbaumhecke, die in unmittelbarer Nähe stand. Das Feuer griff auf das Gebäude des Klägers über. Der entstandene Schaden wurde auf rund 150.000 Euro beziffert. Die Regulierung sollte der Wohngebäudeversicherer des Mannes übernehmen.

Dieser erkannte den Fall zwar an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 Prozent. Die Crux: Am Tag des Schadens habe es Windstärken von fünf Beaufort („frische Brise“) gegeben. Laut des Gebäudeversicherers sei das Abflammen bei diesen Wetterverhältnissen grob fahrlässig gewesen. Das sah der Mann anders und klagte zunächst vor dem Landgericht Lüneburg auf die Auszahlung des Differenzbetrages.

Grobe Fahrlässigkeit lag vor

Die Richter gaben dem Versicherer recht. Es hätte dem Mann klar sein müssen, dass der Wind den Funkenflug verstärke. Die durchgeführte Unkrautbeseitigung sei unter den nachgewiesenen Wetterverhältnissen grob fahrlässig gewesen. Der Mann legte gegen den Urteilsspruch Berufung ein. Das angerufene Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 203/17) schloss sich der Vorinstanz an und lehnte die Berufung ab. Für die Entscheidung sei es unerheblich, so die Richter in einem Hinweisbeschluss, dass die Auszubildenden den Gasbrenner bedient haben und nicht der Kläger selbst. Der Versicherer hätte sogar die Möglichkeit gehabt, die Leistung um etwa 40 Prozent zu kürzen. Das zeigt ein Verweis auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).