Die Leistungspflicht einer D&O-Versicherung ist relativ weitreichend und Ausschlüsse sehr eng auszulegen. Das hat der BGH mit seinem Urteil (Az. IV ZR 66/25) vom 19. November verdeutlicht. Dabei ging es um die Revision eines Urteils des OLG Frankfurt, dass einem D&O-Versicherer die Leistungsfreiheit attestiert hatte. Zuvor hatte das LG Wiesbaden noch anders entschieden und einen regulären Schadenfall erkannt.
Grundlage für das juristische Hin und Her war der Fall einer insolventen GmbH. Deren alleiniger Geschäftsführer hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens weitere Zahlungen angeordnet und den Insolvenzantrag noch nicht gleich gestellt. Dadurch habe er die Insolvenzmasse geschmälert, so der Vorwurf des Insolvenzverwalters, der den Geschäftsführer deswegen verklagte und Recht bekam.
Den entstandenen Schaden für die Insolvenzmasse sollte, nach Ansicht des Insolvenzverwalters, der D&O-Versicherer der Firma ersetzen. Doch dieser weigerte sich, woraufhin das genannte Verfahren sein Lauf nahm. Der Versicherer argumentierte, dass der Geschäftsführer eine sogenannte Kardinalspflicht verletzt habe, denn die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags gehöre zum Fundament unternehmerischer Verantwortung.
Nachdem das LG dies abgelehnt und das OLG dies bestätigt hatte, widersprach der BGH der Entscheidung des OLG. Denn maßgeblich für eine Kardinalspflichtverletzung sei es, dass der Geschäftsführer eine positive Kenntnis davon gehabt habe, dass diese Pflichtverletzung den genannten Anspruch gegen ihn auslösen werde. Ein nur bedingter Vorsatz beziehungsweise, wie in diesem Fall erörtert, ein bewusstes sich Verschließen vor der Zahlungsunfähigkeit, würde nicht ausreichen, um den Ausschluss vom Versicherungsschutz zu rechtfertigen. Deshalb sei die Manager-Haftpflichtversicherung des Geschäftsführers zur Leistung verpflichtet.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht stärkt das Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer und Gläubiger. Denn wenn alle zu spät gestellten Insolvenzanträge den Versicherungsschutz kosten würden, müssten die Geschäftsführer häufig privat in die Haftung genommen werden, wozu deren Vermögen wahrscheinlich oft nicht ausreichen dürfte.


