Urteil

Kfz-Versicherung: Irreführung mit Schadengutachten

Im Kfz-Schadenfall wollen oft auch Sachverständige mitverdienen. Dass bei manchen Anbietern von „schnellen und unkomplizierten Gutachten“ Vorsicht geboten ist, darauf weist die Wettbewerbszentrale anhand eines Urteils hin.

Frau fotografiert Schaden an Auto

Mit selbstgemachten Handyfotos schnell und leicht zum Gutachten – damit warb ein Online-Anbieter und wollte so an Kfz-Schäden mitverdienen. Doch anscheinend nehmen die Versicherer sollte Gutachten gar nicht an. | Quelle: Narai Chal

Bei vielen Kfz-Versicherungsschäden ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens mittlerweile gang und gäbe. Die Möglichkeit, mit solchen Gutachten ein Geschäft zu machen, ruft aber anscheinend auch manche weniger seriösen Anbieter auf den Plan. So informiert die Verbraucherschutzorganisation Wettbewerbszentrale darüber, dass sie in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, Urteil noch nicht rechtskräftig) gegen das Vorgehen eines Online-Gutachtenbüros erfolgreich war.

Der Vorwurf: Der Anbieter habe mit seiner Werbung suggeriert, Verbraucher könnten in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das „zuverlässig“ sei. Für diese Gutachten bedürfe es nur der Informationen und selbstgemachter Fotos des Verbrauchers, nicht aber einer persönlichen Inaugenscheinnahme eines Sachverständigen.

Werbeversprechen, die das LG Bremen, laut der Klägerin, als irreführend erkannte. Ein auf diese Weise erstelltes Schadengutachten könne nicht „zuverlässig“ sein, da Kfz-Versicherer nur solche Gutachten akzeptieren würden, die persönlich durch einen Sachverständigen erstellt werden.

Sachverständiger muss Schaden selbst begutachten

Dabei handle es sich auch nicht um einen verhandelbaren Anspruch, sondern um einen rechtlich verankerten Grundsatz. Denn die persönliche Aufgabenerfüllung gehöre zur Unabhängigkeit jedes Gutachters, sei er nun öffentlich bestellt und vereidigt oder ein privater Gutachter, so die Wettbewerbszentrale. Der Gutachter könne daher nicht einfach den Kunden zu seiner Hilfskraft machen und sich dadurch von der persönlichen Begutachtung des Schadens freimachen, bei der er unter anderem auch Vorschäden erkennen müsse.

Als irreführend habe das Gericht zudem die Darstellung beurteilt, dass das Gutachtenbüro über „langjährige Erfahrung“ verfüge, da es erst seit wenigen Monaten existiere. Weitere Aussagen wie „unsere langjährige Erfahrung“ und „unsere Expertise“ hätten verdeutlicht, dass damit das Unternehmen und nicht gegebenenfalls Beschäftigte mit viel Berufserfahrung gemeint waren.

Verbotene Rechtsdienstleistung

Auch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) habe das LG Bremen bestätigt, so die Wettbewerbszentrale. So habe das Online-Gutachtenbüro mit der Aussage geworben: „Wir schicken Ihr Kfz-Gutachten direkt an die Versicherung. Durch die schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der Versicherung erhalten Sie die Auszahlung schneller.“

Hierin habe das Gericht das pauschale Angebot, für eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ sorgen zu wollen, wodurch der angesprochene Verbraucher „die Auszahlung“ „schneller“ erhalte, als Verstoß gegen §§ 2, 3 RDG erkannt. Denn das Gutachtenbüro sei nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

Long story short:

Die Wettbewerbszentrale warnt vor unseriösen Gutachtenbüros für Kfz-Schäden. In einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen habe man gegen ein Online-Gutachtenbüro gewonnen, dass irreführende Angaben gemacht und verbotene Rechtsdienstleistung angeboten habe. Zudem habe der Anbieter seine Begutachtungspflicht per Handyfotos auf den Kunden abwälzen wollen.