BGH-Urteil
An diesem Mittwochnachmittag hat der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr die Verbraucherrechte von Dieselfahrern gestärkt (Az. IV ZR 86/24). So kann eine Frau, die im November 2017 ein Dieselfahrzeug mit dem aus vielen Verfahren bekannten Thermofenster erworben hatte, nun von ihrem Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für ihre Schadenersatzklage gegen den Autobauer verlangen.
Der Rechtsschutzversicherer hatte zuvor nicht leisten wollen und hatte dies mit den Klauseln in den Vertragsbedingungen der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung seiner Kundin begründet. Darin heißt es:
(1)1Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. 2Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.
(2)1Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.
Schadenersatzforderungen der Kundin, die mit dem Erwerb eines Fahrzeugs zusammenhingen, würden deshalb nicht darunterfallen. Zwar hieß es in einer Klausel zur Definition der Vorsorgeversicherung weiter:
(3)1Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. 2Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz) […]. 4Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.
Doch hierzu entgegnete der Rechtsschutzversicherer damals, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der BGH sah nun zum einen die Erfolgsaussichten der Kundin als gegeben an, beschäftigte sich aber vor allem ausführlich mit den Klauseln in der Police. Demnach würde ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer zwar aus den zuerst genannten Klauseln noch keinen Versicherungsschutz vermuten, aus den Regelungen zur Vorsorgeversicherung aber eben schon.
Die somit bestehenden Auslegungszweifel würden, laut den Richtern, zu Lasten des Verwenders, also des Rechtsschutzversicherers gehen. Daher änderte der BGH das vorangegangene OLG-Urteil (Az. 16 U 11/24, OLG Schleswig) dahingehend ab, dass der Versicherer die Schadenersatzklage der Frau gegen den Autobauer finanzieren muss.