Lebensversicherung

BGH: Debeka-Stornoklausel teilweise bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Leben-Policen der Debeka für rechtens erklärt. Ob der Versicherer allerdings bis zu 15 Prozent vom Deckungskapital abziehen darf, darüber muss weiter verhandelt werden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof hat einen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Leben-Policen der Debeka für rechtens erklärt. Ob der Versicherer allerdings bis zu 15 Prozent vom Deckungskapital abziehen darf, darüber muss weiter verhandelt werden. | Quelle: BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Mittwochnachmittag (Az. IV ZR 184/24) eine von der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) angegriffene Klausel der Debeka Lebensversicherung in ihrem grundsätzlichen Aufbau als korrekt bestätigt. Ob die Klausel aber auch in der Höhe der enthaltenen Stornoabzüge weiterhin verwendet werden darf, konnte der BGH mangels Feststellungen durch die Vorinstanz nicht abschließend entscheiden und hat das Urteil deshalb an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

Dieses hatte im Dezember 2024 zunächst entschieden, dass die Debeka die Klausel in der gegenwärtigen Form nicht weiter verwenden darf. Die Verbraucherschützer hatten beklagt, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent sei und sie mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 VVG verstoße.

Die Klausel regelt den Stornoabzug bei Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Die Höhe des Abzugs vom Deckungskapital des jeweiligen Vertrags richtet sich dabei nach der Entwicklung der Kapitalmärkte, genauer nach den monatsaktuellen Zehnjahresdurchschnitten beim Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz der Deutschen Bundesbank. Dadurch sind Stornoabzüge zwischen null und 15 Prozent des Deckungskapitals möglich.

BGH kassiert OLG-Urteil

Der BGH hat nun allerdings entschieden, dass die Klausel sowohl der Erfordernis der Bezifferung entspricht, als auch das Transparenzgebot erfüllt und somit die Erfolge der VZHH vor dem OLG Koblenz kassiert. Allerdings steht nun noch die Frage im Raum, ob Stornoabzüge bis 15 Prozent gerechtfertigt sind. Hierzu muss nun erneut das OLG Koblenz verhandeln und feststellen, ob dem Versicherer beziehungsweise dem Versichertenkollektiv durch vorzeitige Vertragsauflösungen überhaupt Nachteile in solcher Höhe entstehen.

Für die VZHH ist die nun gefällte Entscheidung des BGH unerfreulich und überraschend. „Wir sind sehr erstaunt über die Auffassung des BGH und hoffen, dass in der zweiten Runde ein positives Ergebnis für die Verbraucher erzielt werden kann“, sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geld und Versicherungen bei der VZHH, an diesem Mittwoch auf procontra-Nachfrage. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden aus Sicht der Verbraucherschützer durch den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug unangemessen benachteiligt. „Wir finden, dass für unternehmerische Risiken wie die Veränderung des Zinsumfelds, nicht die Verbraucher aufkommen müssen“, so Klug weiter.

Auch wenn die konkrete Höhe des erlaubten Stornoabzugs noch zu prüfen ist, freut man sich bei der Debeka über das BGH-Urteil. „Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagte am Mittwochnachmittag Laura Müller, Vorstandsmitglied der Debeka.