Kurz vor Abschluss

Verbraucherkreditgesetz 2026: Welche neuen Regeln für Vermittler kommen?

Am Freitag soll der Bundestag die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie abschließen. Für Vermittler von Verbraucherdarlehen könnten sich mit § 34k GewO erstmals eigene Regulierungspflichten ergeben – gleichzeitig sorgen strengere Bonitätsregeln und neue Werbevorgaben für Anpassungsdruck in der Praxis.

EU-Kommission

Das Verbraucherkreditgesetz regelt die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. | Quelle: Agromov

Der Deutsche Bundestag will am Freitag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verabschieden. Wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung mitteilt, hat der Verbraucherschutzausschuss kurz vor der Entscheidung noch Änderungen am Regierungsentwurf vorgeschlagen. Im Kern geht es um mehr Klarheit und strengere Leitplanken: Bestimmte Finanzierungsformen wie zinsfreie Debitkarten mit kurzen Zahlungszielen oder klassische Rechnungskäufe sollen unter definierten Bedingungen aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts herausgenommen werden. Ziel ist laut Ausschuss, gängige Zahlungsformen rechtssicherer einzuordnen – ein Schritt, der im Markt wohl eher für Erleichterung als für grundlegende Veränderungen sorgen dürfte.

Laut Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, ist der Gesetzgeber bei der Umsetzung deutlich zu spät. „Die neuen Regelungen sollen bereits im November 2026 in Kraft treten – die Branche muss sich darauf vorbereiten können. Entscheidend ist jetzt, dass die für die Vermittler von Verbraucherkrediten zentrale Verordnung sehr zeitnah vorgelegt wird und Klarheit schafft“, so Rottenbacher.

Strengere Bonitätsprüfung und neue Werbevorgaben

Deutlich weiter reichen die geplanten Eingriffe bei der Bonitätsprüfung: Künftig sollen sensible personenbezogene Daten – darunter Alter, Geschlecht, Kontobewegungen oder sogar Social-Media-Informationen – nicht mehr für automatisierte Scoring-Verfahren genutzt werden dürfen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Bedeutung algorithmischer Entscheidungen im Kreditprozess – und setzt gleichzeitig Grenzen. Parallel dazu wird auch die Kreditwerbung reguliert: Ein verpflichtender Warnhinweis („Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“) soll künftig gut sichtbar auf Risiken aufmerksam machen. Ergänzend fordert der Ausschuss in einer Entschließung ein „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen, um deren Zugang zu Kredit- und Versicherungsprodukten zu verbessern – ein Vorhaben, das insbesondere im Spannungsfeld zwischen Risikoprüfung und Verbraucherschutz relevant bleibt.

Neue Regulierung für Vermittler: § 34k GewO geplant

Für Vermittlerinnen und Vermittler dürfte vor allem ein Punkt entscheidend sein: Mit der Umsetzung der Richtlinie soll ein neuer § 34k in der Gewerbeordnung eingeführt werden, der erstmals eine eigenständige Regulierung für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen schafft. Geplant sind neue Anforderungen an Erlaubnis, Sachkunde und Weiterbildung – Details dazu sollen jedoch erst in einer noch ausstehenden Verordnung konkretisiert werden.

Long Story short:

  • Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie – Inkrafttreten wohl ab November 2026.

  • Neuer § 34k GewO bringt erstmals eigene Regulierung für Kreditvermittler mit Sachkunde- und Weiterbildungspflichten.

  • Strengere Bonitätsregeln und Werbevorgaben erhöhen den Anpassungsdruck – Details hängen noch an der ausstehenden Verordnung.