Tierischer Streit

Hundebesitzer haftet für verletzte Katzenhalterin

Nachdem sich ein Hund auf eine Katze gestürzt hatte, versuchte die Katzenbesitzerin die beiden zu trennen. Dabei verletzte sie sich. Für den Schaden muss nun der Hundehalter aufkommen.

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14:01 Uhr | 31. Januar | 2023
Katze sieht misstrauisch einen Hund an

Der Angriff eines Hundes auf eine Katze hatte ein juristisches Nachspiel, nachdem die Katzenbesitzerin dabei zu Schaden gekommen war.

| Quelle: nataruna

Wer immer auch behauptet, dass sich Gegensätze anziehen, hat noch nie die dramatische Dynamik zwischen Hund und Katze erlebt. Dass sich die Vierbeiner nicht gerade auf Anhieb verstehen, hat einen einfachen Grund: ihre unterschiedliche Kommunikation. Bellt der Hund, wird die Katze panisch. Schnurrt der Stubentiger, klingt das für sein Hundegegenüber wie bedrohliches Knurren. Die Folge: Hund jagt Katze.

Was war passiert?

Eine allseits bekannte Tatsache, die auch die Besitzerin einer Samtpfote zu spüren bekommen musste: So hatte sich der Hund des Nachbarn Zugang zu ihrem Grundstück verschafft. Dort angelangt stürzte er sich auf ihren Kater und habe laut Beweisaufnahme diesen am Kopf gepackt.

Um die beiden Raufbolde voneinander zu trennen, griff die Frau kurzerhand zu einem Besen. Dabei stürzte sie jedoch und zog sich Verletzungen am Hand- und Kniegelenk zu. Sie verklagte daraufhin den Hundebesitzer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Und scheiterte mit ihrer Forderung vor dem Landgericht Gießen.

Das Urteil und die Begründung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Sache allerdings etwas anders und gab in dem Berufungsprozess der Besitzerin des Katers Recht. Demnach haften die Halter eines Tieres nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Auch Fälle, in denen andere Personen beim Helfen verletzt werden, seien von der Rechtsprechung umfasst (Az. 4 U 249/21).

Schließlich war die Klägerin durch den Angriff des Hundes dem Kater zur Hilfe geeilt. „Eine völlig naheliegende Reaktion“, urteilte das Gericht. Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der sogenannten Tiergefahr (§ 833 (BGB)) und habe für die erlittenen Schäden einzustehen.

Eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung „adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist“. Ein Tier muss also nicht unmittelbar für die Verletzung verantwortlich sein. Es genüge, laut Gericht, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“.