Aktuelles Urteil

Berufung gescheitert: OLG Köln bestätigt Verbot „unabhängiger“ Maklerwerbung

Schlechte Nachrichten für das Maklerhaus UFKB aus Mechernich: Es darf nicht mehr mit seiner „Unabhängigkeit“ werben. Das OLG Köln hat die Berufung gegen ein entsprechendes LG-Urteil zurückgewiesen. UFKB-Anwalt Martin Klein denkt nun über eine Revision beim BGH nach.

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln | Quelle: todamo

Bittere Pille für Alexander Koch, den Geschäftsführer des Maklerhauses UFKB. Mit aller Leidenschaft hatte er den Kampf um die Bezeichnung als „unabhängiger Makler“ geführt, dazu sogar auf eigene Kosten eine Studie in Auftrag gegeben (wir berichteten).

Am Ende hat es nichts genutzt: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat seine Berufung gegen ein Anti-Unabhängigkeits-Urteil des Landgerichts Köln vom März 2025 (Az. 33 O 219/24) nun zurückgewiesen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Ordnungsgeld angedroht

Auch das OLG untersagt dem Makler aus Mechernich bei Köln, sich weiterhin auf seiner Internetseite als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen (Az. 6 U 63/25). Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise auch Ordnungshaft.

Die Vorstellung, das Unternehmen sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, sei unrichtig, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine solche Stellung komme gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu.

Ein Versicherungsmakler stehe zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide seien jedoch Versicherungsvermittler, würden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und seien strukturell von diesen abhängig. Es sei deshalb für den Verbraucher irreführend, mit der Bezeichnung „unabhängig“ zu werben.

Teil einer Serie ähnlicher Urteile

Das Urteil des OLG Köln ist nicht das erste seiner Art. Es reiht sich in eine Serie ähnlich gelagerter Urteile ein, die – mit Ausnahme eines später aufgehobenen, erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Leipzig vom Dezember 2024 (Az.: 06 O 1092/24) – alle die vzbv-Auffassung bestätigen, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen. Eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage, die auch Finanzanlagenvermittler tangiert, kann wohl nur ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringen.

Anwalt prüft Revision beim BGH

Votum-Verbandschef und Rechtsanwalt Martin Klein, der die UFKB GmbH vor Gericht vertreten hat, überlegt nach eigener Aussage noch, ob er den Gang vor das höchste Gericht Deutschlands antreten soll. Das Oberlandesgericht Köln habe keine Revision zugelassen – um ein Revisionsverfahren beim BGH durchzuführen, bedürfe es daher zunächst einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde. „Hierzu müssen wir uns mit den beim BGH zugelassenen Anwaltskollegen beraten, ob dafür Erfolgsaussichten bestehen", erklärte Klein gegenüber procontra.

Nach Abschluss des Trilogs zur EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) gebe es außerdem Hinweise darauf, dass für die Versicherungsvertriebslinie IDD eine Regelung vorgesehen sein soll, nach der die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ nur dann gestattet sei, wenn der Versicherungsvermittler keine Zuwendungen von dritter Seite erhalte oder sie unmittelbar an seinen Kunden weitergebe.

„Sollte sich dies bewahrheiten", so Klein, „wäre bereits aufgrund einer europäischen Vorgabe, die zwar erst in zwei Jahren nach Veröffentlichung in Kraft tritt, sodann die Verwendung des Begriffs ,unabhängig' für Versicherungsmakler, die Provisionen entgegennehmen, nicht mehr möglich." Auch vor diesem Hintergrund sei ein Verfahren vor dem BGH zu überdenken.

Kritik an Urteilsbegründung

Davon abgesehen, hält Klein die Urteilsbegründung des OLG Köln für wenig überzeugend. Diese sei an vielen Stellen widersprüchlich, etwa hinsichtlich des Arguments, dass ein Versicherungsmakler, der den Begriff „unabhängig“ verwendet, sich dadurch täuschend von seinen anderen Maklerkollegen absetzen wolle. „Dies war sicherlich zu keinem Zeitpunkt die Intention der UFKB, sie sieht vielmehr jeden Versicherungsmakler, an dem nicht maßgebliche Beteiligungen durch Versicherungsgesellschaften bestehen, als unabhängig", betont der Jurist gegenüber procontra.

„Das Urteil gibt darüber hinaus Hinweise auf, in welcher Form eine Verwendung des Begriffs unabhängig weiterhin möglich sein kann, wenn man entsprechende Zusatzerklärungen verwendet, auch dies könnte daher eine Alternative sein, welches es nunmehr innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwägen gilt."

Long Story short

  • Berufung erfolglos: Das OLG Köln hat die Berufung des Maklerhauses UFKB gegen ein Urteil des LG Köln zurückgewiesen. Das Unternehmen darf sich auf seiner Website nicht mehr als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bezeichnen.

  • Begründung des Gerichts: Makler erhalten Provisionen von Versicherern und sind daher strukturell von ihnen abhängig. Rechtlich unabhängige Beratung sei laut Gesetz nur Versicherungsberatern vorbehalten.