BaFin konkretisiert Weiterbildungspflichte
Seit Februar 2018 sind Versicherungsvermittler und -berater dazu verpflichtet, mindestens 15 Stunden im Jahr in ihre fachliche Weiterbildung zu investieren. In welcher Form, ob bei einer Präsenzveranstaltung oder in Online-Webinaren, und zu welchen Themen ist den Vermittlern dabei zu großen Teilen freigestellt.
Dennoch gibt es seitens der Vermittlerschaft offenbar viele Fragen an die genaue Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht. Die BaFin sah sich dadurch veranlasst, zusammen mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern ein FAQ zu erstellen, um die aus der Branche gestellten Fragen zu beantworten.
BaFin konkretisiert FAQ
Dieses FAQ hat die BaFin nun aktualisiert und konkretisiert. So hat die Finanzaufsicht klargestellt, dass dual Studierende bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie außerhalb ihres Studiums zusätzlich noch vertrieblich tätig sind.
Auch Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen, bei denen es fast ausschließlich auf die nicht-versicherungsspezifischen Fachkenntnisse ankommt, unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht, stellt die BaFin klar. Als Beispiel nennt die Aufsicht hier fachärztliches Personal eines Ambulanzdienstes, das Versicherungsnehmer im Krankheitsfall betreut und im Rahmen der jeweiligen Versicherungsleistung seinen Aufgaben nachkommt, unter anderem der Klärung des Anspruchs auf Leistung.
Auch den Abschnitt zu den Inhalten von Weiterbildungsmaßnahmen hat die BaFin konkretisiert. Gemäß Paragraph 7 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung muss die Weiterbildung der Fach- oder der personalen Kompetenz des Vermittlers dienen. Hier stellt die BaFin klar, dass die vermittelten Inhalte einen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen müssen. Wer sich beispielsweise im Bereich Kundenberatung weiterbilden möchte, muss sicherstellen, dass hier nicht nur allgemeine Beratungs- und Gesprächstaktiken vermittelt werden. Stattdessen muss die Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung im Fokus stehen. Gleiches gilt auch für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“.
Versicherungskontext sicherstellen
Auch Führungskräfte im Versicherungsvertrieb unterliegen der Weiterbildungspflicht – und auch sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen besuchten Veranstaltungen einen Versicherungskontext aufweisen. „Agenturmanagement, die betriebs- und volkswirtschaftliche Weiterbildung und die Weiterbildung zur Personalführung müssen demnach zwingend im Versicherungskontext stattfinden“, heißt es jetzt dazu im FAQ.
Konkreter gefasst wurde zudem der Punkt, ob auch die Tätigkeit als Dozent, Vortragender oder Trainer als Weiterbildungszeit anrechenbar ist. Hier stellt die BaFin klar, dass ein Dozent die Dauer eines Vortrages zwar als Weiterbildungszeit verbuchen kann. „Die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden“, schiebt die BaFin hinterher. Kein Problem gibt es hingegen bei unterschiedlichen Vorträgen.
Das gesamte FAQ in seiner neuesten Version finden Sie hier.