Novellierung der Finanzvermittlungsverordnung

Abfragepflicht für 34f-Vermittler verspätet sich

Laut Angaben des Vermittlerverbands AfW wird die überarbeitete Finanzvermittlungsverordnung erst später in Kraft treten. 34f-Vermittler bekommen somit mehr Zeit, ihre Beratungsprozesse umzustellen und in punkto nachhaltiger Geldanlagen auskunftsfähig zu sein.

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07:01 Uhr | 25. Januar | 2023
Eine Gruppe Menschen schaut wartend auf Uhr

Voraussichtlich erst ab April sind auch 34f-Vermittler verpflichtet, ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Geldanlage zu befragen.

| Quelle: seandeburca

Die Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verschiebt sich auf Ende März. Das vermeldet der Branchenverband AfW und beruft sich auf Aussagen aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Bislang war davon ausgegangen worden, dass die veränderte FinVermV Anfang März in Kraft treten könnte.

Demnach habe es Verzögerungen bei der Abstimmung des Verordnungsentwurfes gegeben. Aufgrund dieser kann sich der Bundesrat voraussichtlich erst auf seiner Sitzung am 31. März mit dem Thema befassen. Noch liege der Verordnungsentwurf auch noch nicht offiziell vor, teilt der AfW mit.

Durch die Novellierung der FinVermV sollen nun auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f sowie Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h der Gewerbeordnung verpflichtet werden, ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Geldanlage zu befragen. Anders als 34d-Berater waren diese bislang durch eine Besonderheit im deutschen Recht von besagter Pflicht ausgenommen gewesen.

Das ändert sich nun. „Damit erhalten die Finanzanlagenvermittler eine letzte Verlängerung, um sich auf die neue Pflicht vorzubereiten. Alle 34f Vermittler sollten sich nun informieren und ihre Beratungsprozesse so gestalten, dass sie zukünftig die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durchführen können“ empfiehlt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.