Zur Übersicht

Wildschadenklausel

Wildschadenklausel

In dieser, im Versicherungsvertrag festgelegten Klausel, wird ermittelt, ob es sich um einen Wildschaden handelt und welcher Schadensersatz dem versicherten Kfz-Halter nach dem Zusammenprall zusteht.

So liegt dann ein Wildschaden vor, wenn das in Bewegung befindliche, versicherte Fahrzeug mit einem, nach §2 des Bundesjagdgesetzes festgelegtem, Haarwild (z.B. Fuchs, Hase oder Dachs) kollidiert. Kollisionen mit Federwild oder Ausweichschäden sind nur selten in Kfz-Teilkaskoversicherungen abgedeckt.