Zur Übersicht

Abtretung

Nach Paragraph 398 des Bundesgesetzbuchs erfolgt eine Abtretung, wenn der bisherige Gläubiger seine Forderung an einen neuen Gläubiger überträgt und damit seine Rechte an den Zessionar abtritt. Der neue Gläubiger übernimmt mit der Abtretung alle (bezugnehmend auf das Versicherungswesen) Inhalte des Versicherungsvertrags und dessen Gestaltungsrechte.

Trotz der Forderungsübertragung, bleibt das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, weiterhin als Beitragsschuldner geführt, bestehen. Ebenso werden Mahnungen und Kündigungen gegen den ursprünglichen Versicherungsnehmer ausgesprochen.

Falls es zu einer Abtretung kommt, muss dies unverzüglich, unter Nennung des neuen Berechtigten, dem Versicherer schriftlich gemeldet werden, da diese ansonsten ihre Wirksamkeit verliert.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer tritt zur Absicherung seines Kredits Rechte und Ansprüche seines Versicherungsvertrages einer Bank ab.