Stornoabzugsklausel

Verbraucherschützer mahnen Debeka ab

Eine Stornoabzugsklausel des Koblenzer Versicherers sorgt bei der Verbraucherzentrale Hamburg für Ungemach. Nun wird der Versicherer zur Unterlassung aufgefordert.

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12:05 Uhr | 23. Mai | 2023
Debeka

Die Debeka wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg aufgrund einer Stornoabzugsklausel abgemahnt.

| Quelle: Debeka

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Debeka aufgrund einer Stornoklausel des Versicherers in dessen Rentenversicherungsverträgen abgemahnt. Die Verbraucherschützer sehen in einer Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie berufen sich dabei auf Artikel 169 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hier heißt es: 

„Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.“

„Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, lässt sich Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemitteilung zitieren. Nach Ansicht von Klug müssen Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet werden.

„Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können“, moniert Klug. Die Stornoabzüge würden sich somit je nach Situation am Kapitalmarkt ändern. „Welcher wann gilt, ist völlig intransparent.“ Zudem sei die Höhe der Abzüge unangemessen.

Der Debeka wurde bis zum 30. Mai Zeit eingeräumt, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Die Verbraucherschützer prüfen aktuell, ob auch andere Versicherer auf entsprechend formulierte Klauseln verwenden.

Update: Die Debeka hat inzwischen mitgeteilt, dass sie der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkommen werde. Die Vorwürfe halte man für nicht gerechtfertigt. "Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen."