Schadenfall der Woche
Der Fall einer Frau aus Windecker, die Anfang 2024 in Costa Rica schwer verunglückte und nun auf über 144.000 Euro Behandlungskosten sitzen bleiben könnte, zeigt, wie schnell aus einem Urlaubsalbtraum ein juristisches Drama wird – trotz Auslandskrankenversicherung.
Die Klägerin, eine sportlich aktive Frau reiste regelmäßig nach Costa Rica und hatte sich sogar ein Haus dort bauen lassen. Die Frau stürzte am Neujahrstag 2024 laut eigener Darstellung bei einer Wanderung. Verletzungsbilanz: gebrochener Lendenwirbel, zertrümmertes Schien- und Wadenbein sowie ein komplizierter Fußbruch. Die Behandlungskosten beliefen sich auf rund 145.000 Euro. Eine schnelle Operation war nur möglich, weil die Frau – unter Schmerzen – ihr Ferienhaus als Sicherheit verpfändete und ihr Sohne sich von einem Freund einen Vorschuss lieh. Doch zurück in Deutschland verweigerte ihre Auslandskrankenversicherung die Kostenerstattung.
Der Vorwurf: Die Verletzungen seien nicht beim Wandern, sondern bei einem Paragliding-Unfall entstanden – und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherung argumentiert, ein Detektiv, den die Versicherung vor Ort eingesetzt hatte, habe entsprechende Hinweise gesammelt. Sogar ein Arzt vor Ort soll gegen Geld eine unzutreffende Diagnose gestellt haben.
Kern des Rechtsstreits ist die Frage: Wandern oder Gleitschirmflug? Die Klägerin und ihr Sohn, der als Zeuge auftrat, bestreiten den Paragliding-Vorwurf entschieden. Doch das Unternehmen verweist auf ein Gesprächsprotokoll der costa-ricanischen Notrufnummer 911 – dort sei von einer „verunglückten deutschen Paragliderin“ die Rede gewesen.
Wie der „Kölner Stadtanzeiger“ berichtete, schlossen die Parteien am Ende des ersten Verhandlungstages einen Vergleich aus. Die 21. Zivilkammer will nun bis Ende des Monats die Beweise sichten und auch darüber entscheiden, ob weitere Zeugen aus Costa Rica per Videoschaltung gehört werden.