Urteil des LG Augsburg

Immobilienmakler: Vorsicht bei KI-Tools zur Kundenakquise

Ein KI-Tool sollte Makler mit den Kontaktdaten privater Immobilienverkäufer versorgen. Doch die Wettbewerbszentrale erkannte darin eine fatale Schwäche, durch die sich die Makler mitschuldig gemacht hätten.

Handy Warnung

Massenhaft neue Kundenkontakte aufs Handy? Bei solchen KI-Tools sollten Immobilienmakler vorsichtig sein. | Quelle: phattharachai Rattanachaiwong

Für Immobilienmakler klingt es sicherlich erstmal attraktiv: Ein KI-Tool verschafft ihnen die Kontaktdaten von privaten Immobilienverkäufern, denen sie ihre Dienste anbieten können. Als Datenquelle würden Online-Immobilienportale durchsucht. Die KI würde dabei, laut dem Tool-Anbieter, sogar die Inserate herausfiltern, die explizit keine Makleranfragen wünschten.

Doch die Wettbewerbszentrale sah darin nicht nur eine irreführende Behauptung, sondern auch die Gefahr, dass sich alle Nutzer der Software wettbewerbswidrig verhalten würden. In der Folge erging gegen den Tool-Anbieter am 8. Januar ein Versäumnisurteil vor dem Augsburger Landgericht (Az. 2 HK O 4274/25).

Belästigende Werbung

Letztendlich war die Wettbewerbszentrale der Ansicht, dass das Tool darauf ausgelegt war, Personen mit belästigender Werbung zu konfrontieren. Denn zur Kontaktaufnahme mit privaten Immobilienverkäufern benötigen Maklerunternehmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine ausdrückliche Einwilligung. Das beanstandete KI-System könne solche Einwilligungen aber nicht einholen.

„Ohne Einwilligung stellt jede Kontaktaufnahme mittels der von der KI erhobenen Daten durch einen Immobilienmakler eine unzumutbare Belästigung dar. Das heißt konkret: Jedes Immobilienunternehmen, das die KI-Akquise zur Kontaktaufnahme nutzt, verhält sich wettbewerbswidrig“, schreiben die Verbraucherschützer dazu in einer Mitteilung. Nach ihrer Einschätzung könne das KI-Tool somit gar nicht rechtskonform betrieben werden.

In der Behauptung, das System vermeide „Rechtsrisiken“, wähnte die Wettbewerbszentrale zudem eine irreführende Behauptung. Denn das Aussortieren von Angeboten, die keinen Kontakt mit einem Makler wünschten, bedeute nicht, dass die übrigen Personen in eine Kontaktaufnahme eingewilligt hätten. Auf Basis der Werbung hätte sich die Kundschaft in falscher Sicherheit wiegen können.