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Totalschaden

Totalschaden

Der Begriff des Totalschadens bezieht sich im versicherungsrechtlichen Kontext auf den Zustand von Fahrzeugen, die durch einen Unfall beschädigt wurden. Um festzustellen, ob ein Totalschaden vorliegt, müssen der Restwert des Fahrzeugs nach dem Schadensereignis, der Wiederbeschaffungswert sowie die notwendigen Reparaturkosten ermittelt werden. Übersteigen die veranschlagten Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert, liegt aus Versicherungssicht der sogenannte wirtschaftliche Totalschaden vor.

Bei Vorliegen des Totalschadens wird keine Versicherungsleistung ausbezahlt. Es greift aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Stand: 2016) aber die sogenannte 130 Prozent-Regelung. Sie besagt, dass eine Reparatur auch dann möglich ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Als Voraussetzung dafür verlangen die Versicherungen die Nutzung des versicherten Fahrzeuges für einen Zeitraum von mindestens weiteren sechs Monaten.