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Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitseinkommen für die Beitragszahlungen der gesetzlichen Sozialversicherungen (Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung) herangezogen wird. Bruttoarbeitseinkommen über diese Grenze hinaus sind beitragsbefreit. Damit ergibt sich ein Höchstbeitrag zu den gesetzlichen Sozialversicherungen. Des Weiteren ist der jeweilige Sozialversicherungstarif ab dieser Grenze degressiv: Die relative Belastung sinkt mit steigendem Bruttoarbeitseinkommen. Die sozialpolitische Argumentation für eine solche Grenze liegt in der Annahme begründet, dass Personen über einen Höchstbeitrag hinaus keinen Sozialversicherungsschutz benötigen.

Zurzeit sind die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungen nicht identisch. So liegt beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung über der der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht wiederum der allgemeinen Rentenversicherung. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die im Vergleich höhere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) herangezogen.