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Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit 

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund einer körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen (§ 2 I Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).

Arbeitsunfähig ist weder mit Erwerbsunfähigkeit noch mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen.

Ursachen der Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitsunfähigkeit liegen immer eine Krankheit bzw. ein Unfall zu Grunde. Als häufigste Krankheitsbilder sind Rückenschmerzen, Infektionen der Atemwege, psychische Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Bandscheibenvorfälle, Schulter- und Kniegelenksverletzungen sowie Sehnen- und Gelenksschmerzen zu nennen. Inwieweit bestimmte Erkrankungen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So beeinflussen vor allem Alter, Geschlecht und Beruf die Beurteilung, ob eine Person arbeitsunfähig ist.

Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, eine Erkrankung oder einen Arzttermin unverzüglich, spätestens am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn, beim Arbeitgeber anzuzeigen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Im Regelfall kann ein Arbeitnehmer an drei aufeinander folgenden Tagen krankheitsbedingt fehlen ohne ein ärztliches Attest vorweisen zu müssen, jedoch sind hierbei Klauseln im Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu beachten. Diese können zu einem anderen Vorgehen verpflichten.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber zudem das Recht, bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitnehmer zu verlangen, die ein rechtmäßiges Bestehen und eine voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausweist.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, eine von einem Arzt beglaubigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuholen. Dieser Krankenschein muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden und die voraussichtliche Erkrankungsdauer belegen. Kommt es in diesem Zeitraum zu keiner gesundheitlichen Verbesserung des Zustandes, wird ein Folgeattest benötigt.

Leistungen während der Arbeitsunfähigkeit

Ein nachweislich arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat den Anspruch auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dazu muss er sich in einem andauernden Arbeitsverhältnis befinden, das länger als vier Wochen besteht (mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes) und er darf die Arbeitsunfähigkeit nicht bewusst herbeigeführt oder selbst verschuldet haben.

Werden die Krankentage durch die selbe Krankheit verursacht, so werden diese über das Jahr addiert. Bei einer Summe, die über die sechs Wochen hinausgeht, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die volle Lohnfortzahlung zu gewährleisten.

Sobald die Entgeltfortzahlung endet und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wird von der Krankenkasse ein Krankengeld bis zu einer Höchstdauer von 78 Wochen gezahlt (§ 44 Sozialgesetzbuch V). Dieses beträgt im Regelfall 70 Prozent des zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgeltes, darf aber nicht 90 Prozent des letzten Nettoentgeltes übersteigen (§ 47 Sozialgesetzbuch V). Der Arbeitnehmer ist in dieser Zeit weiterhin sozialversicherungspflichtig. Um den finanziellen Verlust bei einer längerfristigen Erkrankung abzumildern, bieten Versicherungen Krankentagegeld-Versicherungen an. Diese Absicherungsform ist ebenfalls in vielen Unfallversicherungen enthalten.

Sonderfälle

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines rechtmäßig bewilligten Urlaubes, hat er auch dann das Recht, sich krank zu melden. Da eine Erholung im Krankheitsfall nicht möglich ist, werden ihm diese Urlaubstage gutgeschrieben, wenn er einen ärztlichen Nachweis über die angegebene Zeit erbringen kann.

Falls es bei einer Frau während der Schwangerschaft zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen sollte, wird das Entgelt regulär für sechs Wochen fortgezahlt. Kommt es jedoch aufgrund der Schwangerschaft zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot, besteht Anspruch auf eine vollständige Auszahlung der Bezüge bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubes.

Eingliederung nach Langzeiterkrankung

In Folge einer längeren Erkrankung kann es notwendig werden, dass der Arbeitnehmer in einer Arbeitserprobung stufenweise wieder ins ordentliche Arbeitsleben eingegliedert werden muss. Nach Absprache mit dem Erkrankten, dem Arbeitgeber und der Versicherung wird der Arbeitnehmer, je nach Krankheit und Arbeitsunfähigkeitsdauer, individuell und schonend an die Belastungen des Arbeitsalltages herangeführt (§84 Sozialgesetzbuch XI). Dabei gilt er weiterhin als arbeitsunfähig und bezieht in der Regel auch noch Krankengeld.

Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht grundsätzlich vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei häufigen Kurzerkrankungen (ab 45 Krankheitstage im Jahr) oder bei Langzeiterkrankungen, bei denen keine Rehabilitation innerhalb von 24 Monaten möglich scheint, kann eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen.