Nach Klage der Verbraucherzentrale

Sparkassenversicherung verliert Rechtsstreit wegen Stornoabzug

Kunden der SV Sparkassenversicherung mussten bei Kündigung ihrer „Index Garant“-Police hohe Stornoabzüge hinnehmen und selbst deren Unangemessenheit beweisen. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Klausel nun gekippt.

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14:08 Uhr | 27. August | 2025
Roter Ordner mit der Aufschrift "Verbraucherschutz" und ein Richterhammer

| Quelle: deepblue4you

Indexgebundene Rentenversicherungen, sogenannte Indexpolicen, wurden in den letzten Jahren verstärkt als Altersvorsorge verkauft. Die Erträge hängen dabei von der Entwicklung eines bestimmten Index ab.

In der Regel verlangen Anbieter bei Kündigung einen Stornoabzug, so auch die SV-Sparkassenversicherung bei der „Index Garant“-Police. In einem Tarif aus dem Jahr 2012 betrug dieser 0,025 Prozent pro Monat bis zum Rentenbeginn, maximal 5 Prozent. Eine Klausel im Vertrag schrieb außerdem vor, dass der Kunde selbst nachweisen solle, wenn der Abzug nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt war.

Beweislast liegt beim Versicherer

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das jedoch schon lange rechtswidrig: Bereits im Jahr 2012 habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Beweislast für die angemessene Höhe des vorgesehenen Abzugs beim Versicherer liege. Erst in einem zweiten Schritt könne mittels einer Klausel dem Verbraucher die Beweislast auferlegt werden, dass in dem jeweiligen konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen sei.

Die von der Sparkassenversicherung verwendete Klausel sei insoweit mehrdeutig, da durch sie der Anschein habe entstehen können, Verbraucher seien bereits für eine unter Umständen unangemessene Höhe des pauschalierten Aufwendungsersatzes selbst beweispflichtig.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte deshalb – mit Erfolg: In einem aktuellen Anerkenntnisurteil (Az. 7 UKl 1/24) untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart der SV Sparkassenversicherung Lebensversicherung AG jetzt, sich auf diese Klausel oder inhaltsgleiche Regelungen zu berufen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Betroffene können Geld zurückfordern

„Wer eine Index Garant-Police zwischen 2008 und Mitte 2013 abgeschlossen und inzwischen gekündigt hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob er den Stornoabzug samt Zinsen zurückverlangen kann“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zwar erlaube das Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich Abzüge bei Kündigung. Diese müssten aber vertraglich vereinbart, klar beziffert und angemessen sein. Zudem müsse der Versicherer bereits bei Vertragsschluss transparent über die Höhe möglicher Abzüge informieren.