Streitfälle des Versicherungsombudsmanns

In diesen Fällen musste der Kfz-Versicherer doch zahlen

In seinem Jahresbericht gibt der Versicherungsombudsmann einen Einblick in seine tägliche Arbeit in der Vermittlung zwischen Kunden und Versicherern. In einer Bildergalerie zeigen wir die spannendsten Kfz-Streitfälle.

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14:05 Uhr | 17. Mai | 2024

In seinem Jahresbericht gibt der Versicherungsombudsmann einen Einblick in seine tägliche Arbeit in der Vermittlung zwischen Kunden und Versicherern. In einer Bildergalerie zeigen wir die spannendsten Kfz-Streitfälle. Quelle: DuxX

Die Beschwerden von Verbrauchern im Bereich der Kfz-Versicherung beim Versicherungsombudsmann nahmen 2023 stark zu: In der Kfz-Haftpflicht war ein Plus von 27 Prozent zu verzeichnen, bei der Kfz-Kasko ein Plus von 30 Prozent. Die zulässigen Beanstandungen beliefen sich in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie der Schutzbrief- und Insassenunfallversicherung auf 2.407 (Vorjahr: 1.869). Dies entspricht für die Kfz-Haftpflichtversicherung einem Anteil von 5,5 Prozent und für die Kfz-Kaskoversicherung von 12,7 Prozent am Gesamtaufkommen der zulässigen Beschwerden.

Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfielen 727 (Vorjahr: 572) der zulässigen Beschwerden. Die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für zulassungspflichtige Fahrzeuge schützt Führer und Halter von Fahrzeugen vor der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer steht für berechtigte Schadensersatzansprüche des Dritten ein und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Dem geschädigten Dritten steht wiederum ein gesetzlicher Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs zu. Aus diesem Grund muss der Geschädigte nicht zwangsläufig gegen die Fahrzeugverantwortlichen vorgehen. Er kann sich vielmehr direkt an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers wenden. Die vorwiegenden Themen, mit denen sich der Ombudsmann in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Berichtsjahr beschäftigte, betrafen erneut die Einstufung des Vertrages in Schadenfreiheitsklassen, die Übertragung dieser Einstufung bei einem Wechsel des Versicherers sowie Schadenfälle, die aus Sicht des Versicherungsnehmers vom Versicherer zugunsten des Unfallgegners zu unrecht reguliert wurde.

Schadensfreiheitsklassen problemanfällig

Die weitreichende Regulierungsvollmacht des Versicherers, die ihm in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig zusteht, war laut Versicherungsombudsmann oft der Auslöser von Meinungsverschiedenheiten. In der Regel waren die Entscheidungen des Versicherers bezüglich der von ihm vorgenommenen Schadenregulierung nicht zu beanstanden. Der Ombudsmann erläuterte den Beschwerdeführern in diesen Fällen die Regulierungsentscheidung des Versicherers und die Rechtslage.

Die meisten Beschwerden betrafen im Berichtsjahr wieder die Vertragseinstufung. Unklarheiten betrafen oft Konstellationen, bei denen seitens des Versicherers eine Sondereinstufung gewährt wurde. Dieser Umstand verdeutlicht erneut, dass das derzeitige System der Schadenfreiheitsklasseneinstufung weiterhin sehr problemanfällig ist. Aus Verbrauchersicht bleibt es intransparent. Die bereits in den Vorjahren hierzu erwähnten Problematiken haben sich jedenfalls nicht geändert. Darüber hinaus kam in diesem Berichtsjahr hinzu, dass auch der Austausch unter den Versicherern nach einem Versichererwechsel häufiger nicht reibungslos funktionierte.

Nachversicherer erhielten oftmals keine positive Schadenfreiheitsrabattbestätigung durch den Vorversicherer, obwohl die Vorversicherer wiederum angaben, den Rabatt bestätigt zu haben. Wurde sowohl gegen den Vor- als auch gegen den Nachversicherer ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, konnten die Hintergründe der ausbleibenden positiven Versichererwechselbestätigung in der Regel abschließend geklärt werden.

Kfz-Kaskoversicherung

Die zulässigen Beschwerdeeingänge in der Kfz-Kaskoversicherung sind im Vergleich zum Vorjahr von 1.297 auf 1.680 gestiegen. Der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung erstreckt sich auf das Fahrzeug als solches und seine mitversicherten Teile. Während im Rahmen der Teilkaskoversicherung bestimmte Ereignisse wie Brand, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Zusammenstöße mit (ggf. bestimmten) Tieren versichert sind, sichert die Vollkaskoversicherung neben den Schäden aus der Teilkaskoversicherung unter anderem auch Unfall- und Vandalismusschäden ab. Auch Schäden, die der Fahrer versehentlich selbst verursacht hat, sind abgedeckt. Die zentralen Beschwerdeanliegen in diesem Berichtsjahr betrafen wieder Diebstahlsfälle und Beschwerden, bei denen die Schadenshöhe strittig war. Bei den Diebstahlsfällen war Auslöser der Beschwerden oft die Regulierungsablehnung durch den Versicherer ohne nähere Begründung mit Verweis auf den Rechtsweg.

Wie auch in den vergangenen Jahren wurde von einigen Versicherern in diesem Zusammenhang im Schlichtungsverfahren der Wunsch geäußert, dass der Ombudsmann sich nicht weiter mit den Beschwerden befassen möge, sondern sie „unbeschieden“ lasse. Eine solche Vorgehensweise sieht die Verfahrensordnung nicht vor. Aus diesem Grund wurden, wie bereits in den letzten Jahresberichten erwähnt, die jeweiligen Versicherer darauf aufmerksam gemacht, dass es eines plausiblen Vortrags bedarf, wonach hinreichende Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Versicherungsbetrug vorliegen und Beweismittel vorhanden sein müssen, die nur in einem gerichtlichen Verfahren erhoben werden können.