Wie das Amtsgericht München entschieden hat, muss sich der Halter eines rücksichtslos geparkten Autos bei einem Verkehrsunfall gegebenenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen (Urt. v. 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25). Doch was war passiert?
Wie lto.de berichtet, hatte eine Frau geklagt, die ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim geparkt hatte. Allerdings stellte die Frau ihren Wagen so ungeschickt ab, dass sie dadurch den dort eigentlich vorgesehenen U-Turn blockierte. Dies führte dazu, dass andere Autofahrer keinen anderen Ausweg aus der Sackgasse sahen, als auf dem Parkplatz über eine Strecke von 30 Metern rückwärts auszuparken – dass dies zu einem erhöhten Unfallrisiko führen kann, ist leicht zu erkennen. Und so führte auch eins zum anderen: Eine andere Fahrerin wollte rückwärts ausparken und traf dabei das ungünstig geparkte Auto mit einem erheblichen Schaden von 6.244,90 Euro. Die parkende Frau verlangte von der ausparkenden Frau daraufhin Ersatz des Schadens.
Betriebsgefahr gegeben
Die Haftpflichtversicherung der ausparkenden Fahrerin regulierte jedoch nur einen Teil des Schadens und zahlte 4.120,63 Euro. Begründung der Versicherung: Das parkende Fahrzeug habe den Verkehrsfluss auf dem Parkplatz erheblich beeinträchtigt, weshalb der Halterin ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel anzulasten sei. Die Betroffene akzeptierte diese Einschätzung nicht und klagte auf Zahlung der restlichen 2.124,27 Euro.
Das Amtsgericht München bestätigte zwar grundsätzlich die Argumentation der Versicherung – reduzierte den Anteil des Mitverschuldens jedoch auf ein Fünftel. Damit blieb es bei einer anteiligen Haftung der parkenden Autofahrerin. Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts, dass von einem abgestellten Fahrzeug weiterhin eine sogenannte Betriebsgefahr ausgehe – ein zentraler Begriff im Verkehrs- und Haftungsrecht. Selbst ein parkendes Auto kann somit rechtlich an einem Unfall beteiligt sein.
In seiner Begründung formulierte das Gericht deutliche Worte. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug „verkehrsbehindernd an einer Stelle“ abgestellt, die offensichtlich als Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gedacht gewesen sei. Laut Urteil war diese Funktion für die Autofahrerin klar erkennbar – unter anderem durch einen Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein, der die beiden Fahrgassen voneinander trennte. Der Einwand der Klägerin, auf dem Parkplatz hätten Markierungen gefehlt und daher habe sie überall parken dürfen, ließ das Gericht nicht gelten. Das Amtsgericht erinnerte vielmehr an einen grundlegenden Grundsatz der Straßenverkehrsordnung: Verkehrsteilnehmer müssen sich so verhalten, dass andere weder gefährdet noch mehr als unvermeidbar behindert werden.

