Urteil zum Berliner Mietendeckel: Obergrenzen gelten nicht rückwirkend
Seit Mitte Februar gilt in Berlin der so genannte Mietendeckel. Das Gesetz, das die Preispolitik von Mietimmobilien reguliert, gilt als Vorzeigeprojekt der rot-rot-grünen Landesregierung und ist bislang einzigartig in Deutschland. Die Landesregierung legt dabei Obergrenzen für Mieten fest und kann auf diese Weise Erhöhungen verhindern. Hintergrund sind die in den vergangenen Jahren rasant angezogenen Mietpreise in der Hauptstadt.
Seit langem sträubt sich die konservativ-liberale Opposition gegen diesen Eingriff in den Markt. Die Bundestagsabgeordneten von CDU und FDP gehen mit Verfassungsklagen auf Landes- und Bundesebene gegen das Einfrieren der Mieten auf dem Stand von Juni 2019 vor. Berlinweit betrifft das rund 1,5 Millionen Wohnobjekte. Zu der Anfang Mai eingereichten Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wird allerdings frühstens gegen Ende des Jahres mit einem Urteil gerechnet.
Mietpreisdeckel ist laut Berliner Urteil verfassungsgemäß
Ein aktuelles Urteil der Berliner für Mietsachen zuständigen Zivilkammer 66, das am Freitag verkündet wurde, lässt nun aufhorchen. Zwar werten die Richter das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) grundsätzlich als verfassungskonform. Einschränkungen gibt es allerdings, was den Stichtag betrifft. So könne die Mietbegrenzung nicht – wie von der Regierung geplant – rückwirkend seit 18. Juni 2019 geltend gemacht werden, sondern erst seit Inkrafttreten des Mietendeckelgesetzes am 23. Februar 2020. Für das Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen zählt das Datum 18. Juni 2019 nur als Bezugspunkt, anhand dessen sich die zulässige Miethöhe berechnen lässt.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Vermieters, der am 18. Juni 2019 einen Mietaufschlag hatte durchsetzen wollen. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage abgewiesen hatte, legte der Vermieter Berufung ein. Die Zivilkammer wies seine Berufung nun zwar abermals als unbegründet zurück – allerdings räumte es ein, das Verlangen nach einer Erhöhung zwischen Juni und Februar verstoße nicht gegen den Mietendeckel. Die Ablehnung begründete das Landgericht damit, dass die geforderte Summe die die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten habe (AZ 66 S 95/20).
Aufmerksamkeit erregt indes auch eine Personalie: Die Berliner Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher (Die Linke), gab am 2. August ihren Rücktritt bekannt. Lompscher, seit 2016 im Amt und zentrale Vorkämpferin des Mietendeckels, räumte ein, es über Jahre versäumt zu haben, Vergütungen für Aufsichtsratsposten in landeseigenen Unternehmen wie vorgeschrieben an die Landeskasse zurückzuzahlen.