Bestandsbetreuung wird weiter verkompliziert

Das jüngst in Kraft getretene Gesetz für faire Verbraucherverträge soll Kunden vor unvorteilhaften Fitnesstudio-, Gas- oder Handyverträgen schützen. Doch auch auf die Arbeit des Maklers wirkt sich das neue Gesetz aus, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis.

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11:09 Uhr | 13. September | 2021
Rechtsanwalt Stephan Michaelis Bild: Michaelis

Fordert Makler auf, bis zum 1.10.2021 die neuen Regelungen umzusetzen: Rechtsanwalt Stephan Michaelis Bild: Michaelis

Verträge, die sich automatisch um bis zu zwei Jahre verlängern, starre Kündigungsfristen und penetrante Telefonwerbung – gegen solcherart zweifelhafte Vertriebspraxis hat die Bundesregierung in diesem Sommer das Gesetz für faire Verbraucherverträge auf den Weg gebracht, Mitte August wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.  

Verbraucher haben aufgrund des neuen Regelwerks nun die Möglichkeit, bestehende Verträge leichter und flexibler zu kündigen. Auch der Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung soll durch das neue Gesetz noch einmal gestärkt werden.  

Auswirkungen auf Arbeit des Maklers

Auch wenn der Gesetzgeber hier in erster Linie nicht Makler im Sinn gehabt haben dürfte, hat das neue Gesetz doch auch Auswirkungen auf deren Arbeit. Darauf weist der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinem neuesten Newsletter hin.  

Bereits vor Verabschiedung des Faire-Verträge-Gesetz galt für Makler: Wenn Sie Ihre Kunden anrufen wollen, um beispielsweise sicherzustellen, dass der vorliegende Versicherungsschutz noch den Bedürfnissen entspricht, benötigen Sie vorher das „OK“ des Kunden. Nur wenn dieser ausdrücklich eingewilligt hat, vom Makler telefonisch kontaktiert zu werden, darf dieser auch zum Hörer greifen. Denn – so entschied 2019 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 15 U 37/19) – auch sogenannte „Service Calls“ des Maklers sind als Werbung im Sinne des Paragraphen 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu werben.  

So weit, so bekannt: Doch durch das neue Gesetz sind Makler nun verpflichtet, die vorher einzuholende ausdrückliche Einwilligung des Kunden in angemessener Form zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. „Nunmehr treffen Sie die Pflichten der Dokumentation, Aufbewahrung und Vorlage, wenn die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde von Ihnen den Nachweis verlangt“, schreibt Michaelis, der die neue Regelung als „weitere erheblich belastende Maßnahme für die ,normale‘ Bestandsbetreuung“ wertet.  

Strafen bis 50.000 Euro möglich

Nun stellt sich die Frage, wie Makler die Zustimmung ihrer Kunden angemessen dokumentieren können. Aus Sicht von Michaelis reicht es dafür, wenn der Kunde die Einwilligung schriftlich oder digital, beispielsweise per Mail, erklärt. Auch ein Einschluss in die Beratungsdokumentation sei denkbar.

Als zu bevorzugende Lösung empfiehlt Michaelis jedoch den Einschluss der Zustimmung in den Versicherungsmaklervertrag, da hier der Kunde zwingend sein Einverständnis erklären muss. Da viele Makler mit ihren Kunden auch via E-Mail, WhatsApp oder andere Messenger-Dienste kommunizieren, biete es sich an, im Rahmen des Maklervertrages gleich umfangreiche Einwilligungserklärungen einzuholen – auch wenn für Mails und Messenger-Dienste bisweilen noch keine Dokumentationspflichten bestehen.  

Die neue Regel greift ab dem 1. Oktober dieses Jahres. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen von bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur, hinzu kommen Abmahnkosten von circa 1.000 Euro.  

Abtretungsverbot ausschließen

Darüber hinaus bringt das Gesetz für faire Verbraucherverträge eine weitere maklerrelevante Neuerung mit sich, auf die Michaelis hinweist. So enthalten viele Maklerverträge die Regelung, dass Ansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherungsmakler nicht abtretbar, belastbar oder verpfändbar sind.  

Während bestehende Verträge von der Neuerung nicht betroffen sind, müssen Makler in Verträge, die ab dem 1. Oktober dieses Jahres neu abgeschlossen werden, aufpassen: So ist bei Verträgen, die nur für Verbraucher genutzt werden, der entsprechende Passus ersatzlos zu streichen. Wird der Vertrag gegenüber Verbrauchern sowie gewerblichen Kunden verwendet, empfiehlt Michaelis, folgende Ergänzung vorzunehmen: „Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.“  

Auf diese Weise können Makler ihren Standardmaklervertrag weiterhin gegenüber Verbrauchern sowie gewerblichen Kunden verwenden.

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