Umdeckung, Courtage, Haftung
Versicherer insolvent: Was Makler umgehend tun sollten

Die Insolvenz des Berliner Versicherers Element hat die Versicherungsbranche im vergangenen Jahr in Aufruhr versetzt. Plötzlich mussten sich Vermittler die Frage stellen, was bei der Pleite eines Sachversicherers aus den Verträgen ihrer Kunden wird. Denn Auffanggesellschaften wie Protektor (Lebensversicherung) und Medicator (PKV) gibt es für die Sachversicherung nicht. Ein Grund für die BaFin, dies kürzlich zu fordern.
Über die Entwicklungen in der Element-Pleite und ihre Auswirkungen auf Makler und Assekuradeure hat procontra ausführlich in einem Artikel-Dossier berichtet. Kürzlich nahm sich außerdem Fabian Kosch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Hamburger Kanzlei Michaelis, die Versicherer-Insolvenz einmal aus Vermittlersicht vor und fasste dabei die wichtigsten Handgriffe für Makler in einer Art „Erste Hilfe“ zusammen.
So ist es, laut Kosch, essentiell wichtig, dass der Vermittler seine Kundinnen und Kunden so schnell wie möglich über die Situation aufklärt. Zum einen, da gemäß der Sonderregelung § 16 VVG die Verträge einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden können. Es müsse also Ersatzschutz besorgt werden.
Zum anderen könne dieser auch sofort abgeschlossen werden, da aufgrund der finanziellen Situation des Versicherers gegebenenfalls nur eingeschränkter Versicherungsschutz bestehen könne. „Makler sollten Vollmachten ihrer Kunden haben oder in dieser Situation schnell einholen, um deren Verträge möglichst schnell bei einem anderen Versicherer unterbringen zu können“, so Kosch.
Für noch ausstehende Vergütungszahlungen an angebundene Makler sind, laut Kosch, die konkreten Courtagezusagen entscheidend. In aller Regel würde es sich dabei um einfache Insolvenzforderungen handeln, die der Makler, wie bei der Insolvenz des Kunden, beim Insolvenzverwalter anmelden müsse.
Aus Sicht von Kosch trifft den Makler keine Schadenersatzpflicht gegenüber seinen Kunden, wenn ein Versicherungsunternehmen unter deutscher Finanzaufsicht pleitegeht. Lediglich bei im Ausland ansässigen, weithin unbekannten Risikoträgern, die der dortigen Insolvenzsicherung unterstehen, müssten Makler die Situation des Insolvenzschutzes angemessen verdeutlichen, erklärte Kosch mit Verweis auf ein Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 5 U 37/20). Jedoch müsse der Makler direkt nach Bekanntwerden der Insolvenz, zum Beispiel durch die Fachpresse, seine Pflicht zur Umdeckung einleiten. Nur sofern er dies unterlässt, könne er für Schäden seiner Kunden haftbar gemacht werden.
