Maklerhaftung

Recht auf Beratung: Kann die versicherte Person wirksam darauf verzichten?

Vermittler müssen neben dem Versicherungsnehmer (VN) auch stets die versicherte Person (VP) beraten und betreuen, sagen die Juristen Stephan Michaelis und Hans-Peter Schwintowski. Lässt sich darauf überhaupt rechtssicher verzichten?

Juristische Fachfrage

Vermittler müssen neben dem VN auch stets die VP beraten und betreuen, sagen die Juristen Stephan Michaelis und Hans-Peter Schwintowski. Lässt sich darauf überhaupt rechtssicher verzichten? | Quelle: porcorex

Die Juristen Stephan Michaelis und Hans-Peter Schwintowski gehen davon aus, dass sich die Beratungs- und Betreuungspflicht von Vermittlern nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf die versicherte Person eines Vertrags erstreckt. „Dementsprechend ist auch während der Betreuung des Versicherungsvertrages oder auch im Leistungsfall eine Information, Aufklärung und Beratung des Versicherungsmaklers vonnöten“, schreiben sie in einer gemeinsamen fachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema.

Wenn Beratungspflichten auch für versicherte Personen gelten, erhöht das das Haftungsrisiko für den Vermittler. Schwintowski rät daher dringend allen Vermittlern an, dass sie auch die versicherte Person wie einen Versicherungsnehmer behandeln, dementsprechend umfassend beraten und auch im laufenden Versicherungsvertragsverhältnis informieren.

Beratungsverzicht für versicherte Person möglich?

Michaelis wirft ein, dass in Deutschland nach § 61 Abs. 2 VVG ausdrücklich und unmissverständlich gesetzlich normiert sei, dass der Versicherungsnehmer auf eine Beratung oder auch eine Dokumentation der Beratung verzichten kann. „Dies muss gleichermaßen auch für die versicherte Person analog gelten, weil der Gesetzgeber die zu beratende versicherte Person offensichtlich übersehen hat“, erläutert der auf Maklerrecht spezialisierte Anwalt.

Die Rechtsnorm würde klar zeigen, dass ein mündiger Bürger berechtigt sein kann, auf weitere Beratungen oder Dokumentationen zu verzichten. „Ansonsten hätte ein Versicherungsmakler ein einklagbares Recht darauf, den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person informieren zu dürfen, weil eine unabdingbare Pflicht besteht“, so Michaelis. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall.

X-Faktor EU-Recht

Schwintowski gibt zu bedenken, dass Beratungsverzichte, wie es das deutsche Recht kennt, auf EU-Ebene nicht geregelt oder bekannt sind: „Bislang gibt es weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema, noch Entscheidungen auf europäischer Ebene. Rechtlich könnte also die gesamte deutsche Konstruktion eines Beratungs- und Dokumentationsverzichtes kippen.“

Beide Juristen eint, dass sie Vermittler auf dieses Thema mit einer, wie sie sagen „großen praktischen Relevanz“ aufmerksam machen wollen. Als Ideallösung nennen sie eine fortlaufende Beratung und Betreuung auch der versicherten Person. Als Alternative nennen sie eine schriftlich fixierte Beratungs- bzw. Beratungsdokumentationsverzichtserklärung der versicherten Person. Ein Muster dafür hat die Kanzlei Michaelis in ihrer App app-riori erstellt. Eine Garantie für deren Rechtswirksamkeit könne die Kanzlei aber vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage ausdrücklich nicht übernehmen.