Prominenter Einbruchdiebstahl

Streitfall Maklerhaftung: Der Fall Verona Pooth aus Sicht eines VSH-Versicherers

Der Einbruchdiebstahl bei Verona Pooth und die anschließende Klage gegen ihren Versicherungsmakler werfen wichtige Haftungsfragen auf. Eine Einordnung von Franziska Geusen, Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler und AfW-Vorständin.

Franziska Geusen, Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler und Vorständin im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW

Franziska Geusen, Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler und Vorständin im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW | Quelle: Hans John Versicherungsmakler

Der Rechtsstreit zwischen Verona Pooth und ihrem Versicherungsmakler hat weit über die Boulevardpresse hinaus Aufmerksamkeit erregt. Hintergrund ist ein Einbruch in das Wohnhaus des Ehepaars im Jahr 2021, bei dem Schmuck im Wert von mehr als einer Million Euro gestohlen wurde. Die Versicherung regulierte nur einen Teil des Schadens – nun soll der Makler für den Differenzbetrag haftbar gemacht werden.

Aus Sicht der Branche stellt sich damit weniger die Frage nach der Prominenz der Beteiligten als vielmehr eine andere: Wie würde ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH) einen solchen Fall rechtlich bewerten?

Die Prüfung orientiert sich dabei an klassischen haftungsrechtlichen Kriterien.

Maklerhaftung hat klare juristische Voraussetzungen

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1985 entschieden, dass der Makler als treuhänderähnlicher Sachwalter des Kunden tätig wird (BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83).

Damit endet die Verantwortung nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Makler ist grundsätzlich auch zur „laufenden Betreuung“ verpflichtet.

Kommt es zu einem Schaden, richtet sich ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Für eine Haftung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine Pflichtverletzung des Maklers

  • ein Schaden beim Versicherungsnehmer

  • sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen beidem

Genau entlang dieser Kriterien würde auch ein VSH-Versicherer den Fall analysieren.

1. Pflichtverletzung: Was soll der Makler falsch gemacht haben?

Die zentrale Frage lautet zunächst: Welche konkrete Pflichtverletzung wird dem Makler überhaupt vorgeworfen?

In der Presse ist lediglich von „verschiedenen verletzten Beratungspflichten, vor allem in Form der Unterlassung“ die Rede. Der betroffene Makler bestreitet diese Vorwürfe.

Denkbar wären mehrere Ansatzpunkte.

>> Nicht jede Sicherheitsfrage gehört zur Maklerberatung

Ein möglicher Vorwurf könnte sich auf die sogenannten Tresorklauseln beziehen, die in vielen Versicherungsbedingungen für Wertsachen enthalten sind.

Unter Umständen kann eine Pflichtverletzung darin liegen, dass ein Makler seinen Kunden nicht darüber aufklärt, dass Versicherungsschutz für besonders wertvolle Schmuckstücke nur besteht, wenn diese in einem den Bedingungen entsprechenden Tresor aufbewahrt werden.

Nicht zu den Pflichten eines Maklers gehört hingegen, seinen Kunden generell über Maßnahmen zur Verhütung von Einbruchdiebstählen zu beraten. Darauf hat etwa das OLG Köln hingewiesen (Urteil vom 30.05.2017 – 9 U 129/15).

>> Unterversicherung durch spätere Anschaffungen begründet in der Regel keine Maklerhaftung

Ein weiterer möglicher Angriffspunkt ist die Frage der Unterversicherung.

Grundsätzlich haftet ein Versicherungsmakler nicht für einen Schaden aus Unterversicherung, wenn diese auf nachträgliche Anschaffungen des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.

Der Makler ist nicht verpflichtet, ungefragt zu prüfen, ob sich nach Vertragsabschluss Umstände verändert haben, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich machen würden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu klargestellt, dass eine Pflicht zum ungefragten Tätigwerden nicht besteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016 – 4 U 223/15). In dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung hochwertige Uhren und Schmuck angeschafft, die später entwendet wurden. Der Kunde verlangte daraufhin Schadenersatz vom Makler wegen einer angeblichen Unterversicherung – ohne Erfolg.

Auch eine jährliche „Bestandsaufnahme“ oder regelmäßige Anpassung des Hausrats gehört nicht zu den Pflichten eines Maklers.

Für Makler bleibt entscheidend, Beratung sauber zu dokumentieren und Risiken transparent anzusprechen
Franziska Geusen

Geschäftsführerin Hans John Versicherungsmakler und AfW-Vorständin

Dieses Ergebnis wird auch von der sogenannten Sphärentheorie gestützt. Danach gilt vereinfacht: Veränderungen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, muss der Kunde selbst mitteilen. Dazu zählen insbesondere neue Anschaffungen oder Wertsteigerungen im Haushalt. Der Makler hingegen muss in seiner eigenen Sphäre tätig werden – etwa bei der Auswahl geeigneter Versicherungskonzepte oder bei Änderungen der Versicherungsbedingungen am Markt.

Im Hinblick auf die möglicherweise auftretende Fragestellung, ob es bei einem Ehepaar erforderlich ist, Angaben eines Partners bei dem anderen Partner zu hinterfragen, ist folgendes anzumerken: In vielen Haushalten kommuniziert nur ein Ehepartner mit dem Versicherungsmakler. Grundsätzlich darf sich der Makler darauf verlassen, dass die Angaben dieses Ansprechpartners vollständig sind. Eine Verpflichtung, zusätzlich den anderen Ehepartner zu befragen, ob alle relevanten Gegenstände – etwa Schmuck – gemeldet wurden, besteht nicht. Andernfalls würde die Beratungspraxis erheblich erschwert.

2. Schaden: Der Einbruch selbst ist kaum streitig

Der entstandene Schaden dürfte im vorliegenden Fall relativ unstreitig sein.

Einbruchdiebstahl und Verlust des Schmucks sind durch den Schadenfall dokumentiert. Schwieriger ist dagegen regelmäßig die exakte Höhe des Schadens.

Hier gilt: Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände.

3. Kausalität: Hätte eine andere Versicherung den Schaden gedeckt?

Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, reicht dies für eine Haftung noch nicht aus.

Der Versicherungsnehmer muss zusätzlich beweisen, dass der Schaden gerade durch diese Pflichtverletzung verursacht wurde.

Im konkreten Fall wäre daher zu prüfen, ob es überhaupt einen Versicherer oder Tarif gegeben hätte, der den gesamten Schmuckbestand vollständig abgesichert hätte.

Nur wenn ein solcher Versicherungsschutz verfügbar gewesen wäre, könnte eine unterlassene Empfehlung des Maklers dieses konkreten Produktes tatsächlich ursächlich für den Schaden sein.

>> Ohne Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird selbst eine unbegründete Klage zum Risiko

Unabhängig vom Ausgang der juristischen Prüfung zeigt der Fall vor allem eines: die praktische Bedeutung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler.

Die VSH übernimmt zwei zentrale Funktionen:

  • Abwehr unbegründeter Ansprüche

  • Regulierung berechtigter Ansprüche

Der Versicherer prüft dabei eigenständig die Haftungsfrage und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Forderung abgewehrt oder reguliert wird.

Dass es im vorliegenden Fall überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, ist bereits ein erstes Indiz dafür, wie der VSH-Versicherer die Haftungslage einschätzt. Wäre aus Sicht des Versicherers eine klare Haftung des Maklers gegeben, würde häufig bereits im Vorfeld eine Regulierung erfolgen. Ein gerichtliches Verfahren deutet daher darauf hin, dass der Versicherer von unbegründeten Ansprüchen ausgeht und diese entsprechend abwehren lässt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich. Medienberichten zufolge soll dieser bei etwa einem Drittel der geforderten Summe liegen. Ein derart niedriger Vergleichswert kann ebenfalls als Hinweis darauf gedeutet werden, dass das Gericht ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Versicherungsnehmer sieht.

Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Vergleich von Seiten des Maklers angenommen wird, liegt letztlich bei dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Kommt es zu einem Vergleich, trägt jede Partei in der Regel zumindest einen Teil ihrer eigenen Anwaltskosten. Die VSH trägt auch diese und schützt den Makler daher nicht nur vor Schadenersatzforderungen, sondern auch vor den erheblichen Kosten eines solchen Rechtsstreits.

>> Wenn Haftungsfälle öffentlich werden, steht für Makler auch der Ruf auf dem Spiel

Neben den rechtlichen und finanziellen Folgen kann ein öffentlich geführter Haftungsstreit auch erhebliche Reputationsrisiken mit sich bringen – insbesondere, wenn prominente Personen beteiligt sind.

Viele moderne Sonderdeckungskonzepte in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten deshalb inzwischen auch einen Kostenschutz bei Reputationsschäden.

Solche Klauseln ermöglichen es dem Makler etwa,

  • externe PR-Berater einzuschalten

  • Interviews oder Gegendarstellungen zu organisieren

  • oder durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit negative Berichterstattung zu begrenzen.

Gerade in medial stark beachteten Fällen kann diese Unterstützung ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsschutzes sein.

>> Maklerpflichten sind weit – aber auch Kunden tragen Verantwortung

Der Streit zwischen Verona Pooth und ihrem Versicherungsmakler verdeutlicht ein grundlegendes Spannungsfeld der Branche: Auf der einen Seite stehen weitreichende Beratungspflichten des Maklers, auf der anderen die Eigenverantwortung des Kunden für Mitteilung von Veränderungen in seinem Risiko.

Die Rechtsprechung hat hierfür klare Leitlinien entwickelt – etwa mit der Sphärentheorie und der Begrenzung der laufenden Betreuungspflichten. Dennoch zeigt der Fall, dass diese Fragen im Einzelfall immer wieder neu bewertet werden müssen.

Für Makler bleibt daher entscheidend, Beratung sauber zu dokumentieren und Risiken transparent anzusprechen. Denn auch wenn sich eine Haftung am Ende als unbegründet erweist, kann der Weg bis zu dieser Feststellung lang und kostspielig sein.

Long Story short

  • Einbruch mit Millionenschaden: Nach einem Einbruch 2021 wurden Schmuckstücke im Wert von über einer Million Euro aus dem Haus von Verona Pooth gestohlen. Die Hausratversicherung ersetzte jedoch nur einen Teil des Schadens.

  • Klage gegen den Versicherungsmakler: Das Ehepaar macht den Makler für die Differenz verantwortlich und wirft ihm vor, Beratungspflichten verletzt zu haben.