Durch die am Wochenende begonnene militärische Auseinandersetzung im Nahen Osten sind derzeit zahlreiche Flugverbindungen unterbrochen, Flughäfen geschlossen und tausende Reisende in der Golfregion gestrandet, darunter nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands allein 30.000 deutsche Touristen. Auch die internationale Reederei- und Schifffahrt ist direkt betroffen.
Viele Makler sehen sich deshalb gerade mit Fragen verunsicherter Kunden konfrontiert, die zum Beispiel wissen wollen, ob sie eine bevorstehende Urlaubsreise wegen des Kriegs kostenfrei stornieren oder abbrechen können – und in welchen Fällen ihre Police einspringt.
Als Beratungshilfe hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) deshalb die drei wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Frage: Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich wegen des Kriegs im Iran nicht reisen möchte?
Antwort: Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung leistet in der Regel, wenn Sie aus persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem Unfall oder einem anderen versicherten Ereignis von der Reise zurücktreten müssen. Ein Rücktritt allein, weil sich die Sicherheitslage im Reiseland verschlechtert oder dort Krieg herrscht, ist normalerweise nicht versichert.
Frage: Kann ich eine Pauschalreise wegen des Kriegs kostenfrei stornieren?
Antwort: Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend ist außerdem: Die Umstände müssen nach der Buchung eingetreten sein. Wer eine Reise in eine Region bucht, in der bereits Krieg herrscht, kann sich später normalerweise nicht auf diese Regelung berufen.
Frage: Hilft eine Reiseabbruchversicherung, wenn ich meine Reise wegen des Kriegs abbrechen muss oder nicht zurückkomme?
Antwort: Eine Reiseabbruchversicherung springt typischerweise ein, wenn ein versichertes Ereignis eintritt – etwa Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion oder Elementarereignisse. Dann ersetzt sie zum Beispiel zusätzliche Rückreisekosten oder den Wert nicht genutzter Reiseleistungen. Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind dagegen in der Regel nicht abgedeckt.
Bestehende Policen überprüfen
Für Makler ist gerade in Krisenzeiten eine klare Kommunikation und eine saubere Bedingungsanalyse gefragt. Es empfiehlt sich, Kunden aktiv über die Unterschiede zwischen versicherten persönlichen Risiken und nicht gedeckten politischen Risiken zu informieren. Gleichzeitig kann die aktuelle Lage Anlass sein, bestehende Policen zu überprüfen und Deckungslücken transparent zu machen.
Deutlich wird auch: Reiseversicherungen sind keine Allgefahrenpolicen. Wer das frühzeitig erklärt, schützt nicht nur seine Kunden vor falschen Erwartungen, sondern auch sich selbst vor späteren Haftungsrisiken.
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