Bestandsübertragung: Warum ein Share-Deal das bessere Geschäft ist
Was Sie erfahren werden:
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Asset-Deal und Share-Deal für Makler.
Die datenschutzrechtlichen Hürden, die beim Asset-Deal entstehen können.
Warum der Share-Deal für Makler die einfachere und rechtssichere Lösung darstellt.
Makler, die am Ende ihres Berufslebens über eine Bestandsübertragung nachdenken, müssen sich zwischen zwei Übertragungsvarianten entscheiden: den Asset-Deal und den Share Deal.
Asset Deal beim Verkauf eines Versicherungsbestands bedeutet, dass einzelne Vermögenswerte, also vor allem der Bestand an Versicherungsverträgen, vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden. Beim Share Deal dagegen gehen nicht einzelne Vermögenswerte, sondern die Gesellschaftsanteile des Versicherungsvermittlers (z.B. GmbH-Anteile) an einen neuen Eigentümer über.
Hohe datenschutzrechtliche Hürden
Für die Anwaltskanzlei Michaelis stellt ein Asset Deal die deutlich schlechtere Variante dar, wie sie aktuell mitteilt. Der Grund: Laut Rechtsanwalt Arash Sheykholeslami sind mit einem Asset Deal sehr hohe datenschutzrechtliche Herausforderungen verbunden. So sei zum Beispiel schon während der Vertragsanbahnung die Einwilligung der Kunden einzuholen, was die Transaktion erheblich erschweren könne. An einer schweigenden Einwilligung, die jetzt noch häufig praktiziert werde, hätten Datenschutzexperten erhebliche Bedenken. Sheykholeslami: „Die Zustimmung der Kunden zur Übertragung ist oft schwer zu erreichen. Manche Kunden sehen darin eine Gelegenheit, bestehende Verträge zu kündigen oder zu wechseln.“
Ein weiterer Nachteil von Asset-Deals: Durch die Umstellung von Verträgen bei den Versicherern kann es zu großen zeitlichen Verzögerungen kommen.
Share Deal bietet zahlreiche Vorteile
All das könnten sich Einzelmakler ersparen, wenn sie ihr Unternehmen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH oder UG, umwandelten, meint Sheykholeslami. Denn dann hätten sie die Möglichkeit, ihren Bestand per Share Deal zu übertragen. Dabei werden, wie bereits erwähnt, nicht einzelnen Vermögenswerte (Assets), sondern die Anteile verkauft. Und das wiederum bietet aus Sicht der Anwaltskanzlei Michaelis zahlreiche Vorteile:
Keine gesonderte Einwilligung erforderlich
Da die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit unverändert bleibt, ist keine erneute Einwilligung der Kunden oder Versicherer zur Datenübertragung notwendig.Gesamtrechtsnachfolge
Der Erwerber übernimmt automatisch alle bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der Gesellschaft. Dies sorgt für eine reibungslose Übertragung ohne komplexe Abstimmungsprozesse.Organisatorische und zeitliche Vorteile
Da keine Einzelverträge übertragen werden müssen, entfällt der hohe Verwaltungsaufwand. Auch interne Nachfolgeregelungen innerhalb der Gesellschaft sind leichter umsetzbar.Mögliche steuerliche Vorteile:
Bei rechtzeitiger Umwandlung und Strukturierung des Unternehmens können sich im Rahmen eines Share-Deals steuerliche Vorteile ergeben. Dies betrifft insbesondere die Optimierung von Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie die Möglichkeit einer steuerlich begünstigten Nachfolgeplanung.