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Regressanspruch

Regressanspruch

Der Regressanspruch eines Versicherers kommt zustande, wenn der Versicherungsnehmer eine Leistung erhalten hat, obwohl er - auch bei späterer Betrachtung - wegen seines eigenen unkorrekten Verhaltens maßgeblich zum Eintreten des Schadensfalles beigetragen hat. Häufig kommt ein Regressanspruch zum Beispiel in der Kfz-Haftpflicht zustande, wenn der Versicherungsnehmer etwa in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht hat.

Regressanspruch bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass die Versicherung den Schaden trotz erheblich fahrlässigen Verhalten ihres Versicherten erst gar nicht abdeckt. Normalerweise wird im Sinne der Geschädigten die Leistung ausbezahlt. Nach dieser wendet sich die Versicherung an den Versicherungsnehmer, um ihren Regressanspruch deutlich zu machen. Das kann - je nach Versicherungsart und Sachlage - die gesamte ausbezahlte Leistung sein oder auch ein Betrag in pauschaler Höhe.