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Angehörigenschmerzensgeld (Hinterbliebenenschmerzensgeld)

Im Juli 2017 wurde das Hinterbliebenen- beziehungsweise Angehörigenschmerzensgeld eingeführt. Es steht jenen zu, die eine ihnen besonders nahestehende Person verloren haben, etwa durch einen Verkehrs- oder Arbeitsunfall oder durch einen medizinischen Behandlungsfehler. Als Richtwert hat der Bundesgerichtshof einen Betrag von 10.000 Euro festgelegt. Dieser kann aber im Einzelfall nach unten oder oben angepasst werden.

Der Verursacher des Todesfalls beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung muss die Zahlung übernehmen. Vor der Einführung des seit 2017 bestehenden Anspruchs konnten Hinterbliebene nur dann einen Ausgleich für ihr seelisches Leid erhalten, wenn sie durch den Todesfall psychisch so stark belastet waren, dass sie krank wurden (sogenannte „Schockschäden“).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 844 Absatz 3 BGB) heißt es dazu:

„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“