Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die eigenen Beiträge als auch für die Beiträge privatversicherter Familienangehöriger. Darauf weist der Verband der Privaten Krankenversicherung hin. Vermittler sollten Ihre Kunden darauf aufmerksam machen, dass die steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich automatisch erfolgt, aber nicht den gesamten PKV-Beitrag umfasst.
Basis- und Mehrleistungen
Steuerlich anerkannt würden nur die Beiträge zur sogenannten Basiskrankenversicherung. Diese deckt Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Nicht absetzbar seien dagegen typische PKV-Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder bestimmte Zahnbehandlungen.
Anders verhält es sich in der Pflegeversicherung: Da der Leistungsumfang hier in beiden Systemen identisch ist, werden Beiträge zur Pflegepflichtversicherung vollständig berücksichtigt.
Mit der Berechnung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge müssen sich die Versicherten laut PKV-Verband jedoch nicht befassen: Dies übernähmen ihre Versicherer. Die entsprechenden Werte würden digital über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung übermittelt, die sie im elektronischen Steuererklärungssystem Elster für die Anlage Vorsorgeaufwand (Anlage VOR) bereitstelle.
Weitere wichtige Hinweise für die Beratungspraxis
Eigenbeteiligungen wie Selbstbehalte müssen bei der Steuer nicht angegeben werden. Sie spielen allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob selbstgetragene Gesundheitskosten über die Basiskrankenversicherung hinaus als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.
Beitragsrückerstattungen mindern hingegen die absetzbaren Beiträge im Auszahlungsjahr und müssen angegeben werden.
Werden durch die berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung nicht bereits die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft, können auch Beiträge zu Beitragsentlastungstarifen, Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer angegeben werden.
Die Höchstgrenzen liegen für abhängig Beschäftige und Beamte bei 1.900 Euro und für Selbstständig bei 2.800 Euro pro Jahr. Gerade bei Beamten mit hohen Beihilfesätzen oder Selbstständigen, die aufgrund hoher Selbstbehalte niedrige Beiträge zahlen, seien diese Grenzen oftmals noch nicht überschritten, so der Verband der Privaten Krankenversicherung.
Long Story short
Das Finanzamt berücksichtigt bei der privaten Krankenversicherung ausschließlich Beiträge für Leistungen auf GKV-Niveau, während PKV-Mehrleistungen außen vor bleiben; die Pflegepflichtversicherung ist vollständig abzugsfähig.
Die abzugsfähigen PKV-Beiträge werden vom Versicherer berechnet und digital an das Finanzamt übermittelt, Versicherte müssen die Werte in der Steuererklärung meist nur prüfen.
Beitragsrückerstattungen mindern den Steuerabzug, Selbstbehalte spielen nur bei außergewöhnlichen Belastungen eine Rolle und freie Vorsorgehöchstbeträge können für Zusatz- und Entlastungstarife genutzt werden.
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