Wettbewerbsverstoß

Allianz wegen Shop-Apotheke-Werbung abgemahnt

Die Allianz Private Krankenversicherung muss die Werbung für ihren Arzneimittelservice in Verbindung mit der Shop Apotheke ändern. Diese hatte andere Apotheken unangemessen benachteiligt.

Author_image
16:01 Uhr | 30. Januar | 2024
Allianz wegen Shop-Apotheke-Werbung abgemahnt

Die Allianz Private Krankenversicherung muss die Werbung für ihren Arzneimittelservice in Verbindung mit der Shop Apotheke ändern. Diese hatte andere Apotheken unangemessen benachteiligt.

| Quelle: Allianz

Die Allianz Private Krankenversicherung muss die Werbung für ihren „Allianz-Arzneimittelservice“ anpassen. Konkret geht es um die darin enthaltene Kooperation mit der Shop Apotheke, ansässig in den Niederlanden. Diese würde andere Apotheken unangemessen benachteiligen. Der Versicherer wurde von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Wettbewerbszentrale) abgemahnt und hat dazu nun eine Unterlassungserklärung abgegeben. Entsprechende procontra-Informationen hat die Allianz unserer Redaktion an diesem Dienstag bestätigt.

Durch den Arzneimittelservice müssen privat krankenversicherte Allianz-Kunden bei der Einlösung eines Rezepts in einer Apotheke nicht in Vorleistung gehen. Stattdessen rechnet der Versicherer direkt mit der Apotheke ab. Zwar steht den Kunden diese Möglichkeit auch bei vielen stationären Apotheken zur Verfügung. Allerdings hatte die Allianz die Zusammenarbeit mit der Shop Apotheke, bei der Medikamentenbestellungen online erfolgen und den Haushalten dann direkt zugesendet werden, aus Sicht der Wettbewerbszentrale besonders hervorgehoben und damit andere Apotheken benachteiligt.

10-Euro-Gutschein für die Anmeldung

Unter anderem bezeichnete der Versicherer die Shop Apotheke in einem Werbe-Flyer (liegt der procontra-Redaktion vor) als seinen Kooperationspartner. Diesen Status haben die stationären Apotheken laut dem Flyer nicht erreicht. Die Wettbewerbszentrale beanstandete zudem die Werbung für einen Gutschein über 10 Euro, den Nutzer des Arzneimittelservice ausschließlich für eine Anmeldung bei der Shop Apotheke erhalten.

Durch diese herausstellende Werbung einer speziellen Apotheke sahen die Frankfurter einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 ApoG. Demnach dürfen Apotheken mit „Dritten“, zu denen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch Krankenversicherer zählen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, welche die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen – auch in elektronischer Form – zum Gegenstand haben.

Allianz ändert Werbemedien

Die Allianz betont auf procontra-Nachfrage, dass für sie beide Bezugswege – über die Apotheke vor Ort wie über den Versandweg – die gleiche Berechtigung haben. Die Kunden könnten zwischen beiden Wegen des Arzneimittelservice wechseln oder auch beide parallel nutzen. Ob eine der kooperierenden Apotheken einen Willkommensgutschein gewähre, liege in ihrem eigenen Ermessen.

Man werde es aber in Zukunft unterlassen, auf den besagten Willkommensgutschein werbend hinzuweisen, heißt es von Seiten der Allianz. Die Angaben auf den Internetseiten der „Allianz Gesundheitswelt“ habe man dahingehend schon angepasst. Bis zum 31. Januar müsse der Versicherer zudem alle weiteren Werbemedien wie den besagten Flyer aktualisieren.