Vorabpauschale

Das müssen Vermittler jetzt zur ETF-Besteuerung wissen

Normalerweise werden für ETF-Anleger Kapitalertragsteuern erst bei einem realisierten Gewinn fällig. Was hat es also mit der Vorabpauschale auf sich und warum wird sie nur in bestimmten Jahren erhoben?

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15:03 Uhr | 01. März | 2024
ETF

Die Vorabpauschale hält, was ihr Name verspricht – sie ist tatsächlich eine Pauschale, die der Fiskus vorab, also vor Gewinn-Realisierung, veranschlagt. Um diese Pauschale zu berechnen, benötigen wir zunächst den Basiszins. Dieser Wert orientiert sich daran, welche Rendite Investoren mit einer Bundesanleihe erzielen können und wird zu Beginn des Jahres vom Bundesfinanzministerium bestimmt. So lag der Basiszins 2023 bei 2,55 Prozent, für dieses Jahr etwas niedriger bei 2,29 Prozent. Zur Ermittlung der Vorabpauschale brauchen wir zusätzlich noch den Wert des ETF am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Summe der Ausschüttungen oder Dividenden. Im nächsten Schritt multiplizieren wir den ETF-Wert zu Jahresbeginn mit 70 Prozent des Basiszinses und subtrahieren die Ausschüttungen.

Schauen wir uns das an einem Rechenbeispiel an: Ein Investor hält einen ETF mit einem Wert von 1.000 Euro am 01.01.2023. Im Laufe des Jahres steigt der Fonds bis zum 31.12.2023 auf 1.070 Euro und bringt eine Ausschüttung von 10 Euro. Daraus ergibt sich folgende Vorabpauschale: 1.000 x 2,55 Prozent x 0,7 – 10 = 7,85 Euro. Doch bei der nun ermittelten Vorabpauschale handelt es sich noch nicht um die tatsächliche Steuer. Sie ist vielmehr eine „Vorschuss-Steuer“, die mit der tatsächlichen Steuer verrechnet wird.

Wann die Vorabpauschale entfällt

Der aufmerksame Leser wird nun feststellen: Der ETF-Wert zum Jahresende kommt in dem Beispiel gar nicht vor. Wozu benötigen wir ihn dann? Um zu schauen, ob die Vorabpauschale überhaupt greift. Sie wird nämlich nur relevant, wenn der Fonds einen Wertzuwachs verzeichnet hat. Bei Wertverlust entfällt sie. Gleiches gilt, wenn der Anleger eine Ausschüttung erhält und versteuert und diese höher ist als der Gewinn. Außerdem gibt es besondere Jahre, in denen grundsätzlich keine Vorabpauschale eingezogen wird. Dann nämlich, wenn der Basiszins im negativen Bereich liegt.

Eine gute Nachricht zum Schluss: Deutsche Banken übernehmen die Berechnung der Vorabpauschale automatisch. Wer die automatische Abbuchung verhindern möchte, braucht einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe. Erträge bis zu 1.000 Euro pro Person können Anleger vor der Abgeltungssteuer retten.