Ombudsmann - Wohngebäudeversicherung

Zahlreiche Beschwerden erreichten auch im vergangenen Jahr den Ombudsmann zum Thema Wohngebäudeversicherungen. Einige dieser Fälle präsentierte der Ombudsmann in seinem aktuellen Jahresbericht.
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Was heißt bestimmungswidrig?

Bei einem Versicherungsnehmer war im Keller der offenbar nicht fachgerecht angebrachte Kondensatschlauch der Solaranlage aus dem Trichter der Abflussleitung herausgerutscht. Die Folge: Über einen längeren Zeitraum war Kondenswasser auf den gefliesten Boden geflossen und anschließend in den Estrich gezogen. Der Versicherer sah jedoch keinen Leistungsfall – ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser liege nicht vor. Die Kondensationsanlage sei schließlich darauf ausgerichtet, dass Wasser genau an dieser Stelle aus dem Schlauch trete. Es sei folglich kein Austritt wider die technisch-objektiven Bestimmungen feststellbar. Der Ombudsmann argumentierte jedoch, dass der Begriff „bestimmungswidrig“ subjektiv auszulegen sei. Ausschlaggebend sei, dass das Wasser entgegen dem technisch geplanten Ablauf und damit gegen den Willen des Versicherungsnehmers bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Schlauch könne zudem nicht isoliert betrachtet, sondern müsse als Teil einer einheitlichen Einrichtung angesehen werden. Da der Schlauch aus dem Trichter herausgerutscht war, kann nicht von einer ordnungsgemäßen Installation die Rede sein, da das Kondenswasser aus der Solaranlage zwar abfließen konnte, die Weiterleitung jedoch nicht funktionierte. Entsprechend sei der Wasseraustritt bestimmungswidrig, befand der Ombudsmann – der Versicherer muss somit zahlen.
Quelle: DoroO
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Obliegenheitsverletzung durch Testamentsvollstrecker

Um Wasser geht es auch im zweiten Fall. Ein Versicherungsnehmer war verstorben. Der Testamentsvollstrecker, der in diesem Fall auch als Beschwerdeführer agiert, bemerkte 20 Tage nach dem Tod des Hausbesitzers einen Wasserschaden, da eine Kaltwasserleitung gebrochen war. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung: So habe es der Nachlassverwalter, der mehrmals vor Entdeckung des Schadens im Haus des Verstorbenen war, versäumt, das Gebäude zu kontrollieren, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung verweigerte der Versicherer die Schadenabwicklung. Der Ombudsmann argumentierte, dass dem Testamentsvollstrecker die Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien – demzufolge sei lediglich von einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen, die den Versicherer nur zur Leistungskürzung berechtige. Zwar wäre durch eine Entleerung der Leitung der Schaden vermieden worden. Jedoch, bemerkte der Ombudsmann, habe der Testamentsvollstrecker einen Teil seiner Verpflichtungen, nämlich die Kontrolle des Gebäudes, erfüllt. Andernfalls wäre der Schaden viel später entdeckt worden und das Schadensausmaß entsprechend höher ausgefallen. Zudem handele es sich um einen nicht frostbedingten Bruchschaden, der jederzeit hätte auftreten können. Versicherer und Beschwerdeführer einigten sich schließlich, dass der Versicherer die Hälfte des entstandenen Schadens begleicht.
Quelle: sefa ozel
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Grund- oder Sickerwasser?

Nass wird es auch im dritten Fall: Konkret ging es um den Unterschied zwischen Grund- und Sickerwasser. Bei einem Versicherungsnehmer konnte nach schweren Regenfällen der Boden das viele Wasser nicht mehr aufnehmen, sodass Sickerwasser durch die Kellermauern eindrang und für Durchnässungen im Untergeschoss sorgte. Der Versicherer verweigerte die Leistung – schließlich waren laut Versicherungsbedingungen Grundwasserschäden nicht versichert. Nach Definition des Versicherers war Grundwasser sämtliches Wasser unterhalb der Oberfläche, das durch Versickern von Niederschlägen dorthin gelangt ist. Der Ombudsmann erklärte, dass nicht nur der durchschnittliche Versicherungsnehmer als auch der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 2502/03, Urteil vom 20. April 2005) den Begriff Grundwasser anders definierten. So hatte der BGH festgehalten, dass Niederschlagswasser, das ins Erdreich eindringt, nicht als Grundwasser anzusehen ist. Der Versicherer beglich daraufhin den Schaden.
Quelle: BiancaGrueneberg
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Fristgerechte Kündigung?

Beitragserhöhungen sind ärgerlich. Für noch mehr Ärger sorgte allerdings die Kündigung eines Versicherungsnehmers infolge einer Beitragserhöhung. Der Versicherer wollte diese nämlich nicht akzeptieren, da diese nicht einen Monat nach Zugang des Schreibens erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer behauptete allerdings, fristgerecht gekündigt zu haben: Er habe die entsprechende Nachricht erst im Mai und nicht, wie vom Versicherer behauptet, im März erhalten. Die Beweislast trug in diesem Fall der Versicherer. Dieser hatte angegeben, dass das Schreiben im März versandt worden war, einen Rückläufer konnte man nicht feststellen. Dass ein Schreiben bei der Post aufgegeben worden war, reiche jedoch nicht als Beweis für einen zeitnahen Zugang, befand der Ombudsmann. Zwar gab es Indizien (kein Postrückläufer), die für die Version des Versicherers sprachen. Jedoch hatte der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Ausfall seines angestammten Postboten Schwierigkeiten bei der Zustellung aufgetreten war – wiederholt war es daraufhin zu verspäteten Zustellungen an ihn gekommen. Der Ombudsmann stellte daraufhin die fristgerechte Kündigung des Vertrags fest.
Quelle: Anton_Sokolov