Obliegenheiten Kfz

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Warten statt weinen

Nach einem Unfall sollte man nicht voreilig den Unfallort verlassen – sonst kann es für einen schnell teuer werden. Doch eine strafrechtlich relevante Fahrerflucht kostet nicht automatisch den Versicherungsschutz, stellte 2012 der BGH (IV ZR 97/11) klar – in bestimmten Fällen kann es reichen, wenn man den Unfall unverzüglich bei seiner Versicherung angibt. Auch sonst ist die Frage nach der Fahrerflucht und der damit einhergehenden Leistungsfreiheit der Versicherung stark vom Einzelfall abhängig. Ein Beispiel gefällig: Wer mit einer Leitplanke kollidiert, darf nicht einfach weiterfahren, selbst wenn er dafür an einer stark befahrenen Autobahn auf die Polizei warten muss – das geht aus einem Hinweisbeschluss des OLG Koblenz hervor (12 U 235/20). Wenn aber die Leitplanke nicht beschädigt wurde, es also keinen Fremdschaden gibt, kann es in Ordnung sein, den Unfallort zu verlassen, ohne die Polizei zu verständigen. Das befanden unter anderem das Landgericht Ravensburg (1 S 15/18) und das Landgericht Schweinfurt (22 O 748/15). Eine höchstrichterliche Rechtssprechung steht hierzu jedoch noch aus. Solange bleibt es kompliziert. Bild: Adobe Stock/Ralf Geithe
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Alles muss raus - besser nicht!

Wer in einen Unfall verwickelt ist, darf das Unfallauto nicht sofort danach verkaufen – schließlich muss der Versicherungsnehmer der Versicherung ermöglichen, Untersuchungen zum Unfallhergang und damit zum Versicherungsfall durchzuführen. Wer gegen diese Aufklärungsobliegenheit verstößt, geht möglicherweise komplett leer aus. So entschied beispielsweise im Jahr 2014 das Kammergericht Berlin (6 U 122/14) auf die Leistungsfreiheit der Versicherung, da der Fahrzeugbesitzer noch vor dem Verschicken des schriftlichen Schadensanzeigeformulars sein Fahrzeug nach Kasachstan verkauft hatte. Eine Richtung, die 2020 auch das Kölner Landgericht einschlug (24 O 236/19). Der betroffene Autofahrer hatte eine Begutachtung des Fahrzeugs aufgrund von Datenschutzbedenken untersagt und es anschließend nach Polen verkauft - auch er ging am Ende leer aus. Bild: Adobe Stock/STOATPHOTO
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Doch dann ist es zu spät...

Wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte sich mit seiner Schadenmeldung nicht zu viel Zeit lassen – sonst verstößt er nämlich gegen seine Anzeigeobliegenheit. In der Regel schreiben die Versicherungsbedingungen vor, dass ein Unfall innerhalb einer Woche der Versicherung angezeigt werden muss. Dies haben unter anderem das OLG Hamm (20 U 42/17) sowie das OLG Braunschweig (11 U 131/19) bestätigt. Im Braunschweiger Fall hatte die Unfallgeschädigte erklärt, sie habe sich darauf verlassen, dass der Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezahlt werde. "Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen", stellte das OLG Braunschweig unmissverständlich klar. Bild: Adobe Stock/Drobot Dean
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Ein Schlückchen in Ehren, sollte man verwehren

Alkoholisiert sollte kein Autofahrer sein – diese Erkenntnis dürfte die wenigsten überraschen. Aber gegen einen Schnaps und/oder ein Bier nach dem Unfall - quasi gegen den Schreck - wird ja wohl nichts einzuwenden sein, oder? Falsch. So entschied 2014 das OLG Frankfurt am Main (Az: 3 U 66/13), dass der Versicherung in einem solchen Fall ein Leistungskürzungsrecht zustehe. Schließlich müsse ein Autofahrer nach einem Unfall mit polizeilichen Ermittlungen rechnen – trinkt er zuvor, behindert er diese. Im vorliegenden Fall konnte der angebliche Post-Unfall-Underberg jedoch schnell als Schutzbehauptung des Verunfallten identifiziert werden – der Mann war schlicht und einfach viel zu betrunken gewesen. Bild: Adobe Stock/buritora