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Warten statt weinen
Nach einem Unfall sollte man nicht voreilig den Unfallort verlassen – sonst kann es für einen schnell teuer werden. Doch eine strafrechtlich relevante Fahrerflucht kostet nicht automatisch den Versicherungsschutz, stellte 2012 der BGH (IV ZR 97/11) klar – in bestimmten Fällen kann es reichen, wenn man den Unfall unverzüglich bei seiner Versicherung angibt. Auch sonst ist die Frage nach der Fahrerflucht und der damit einhergehenden Leistungsfreiheit der Versicherung stark vom Einzelfall abhängig. Ein Beispiel gefällig: Wer mit einer Leitplanke kollidiert, darf nicht einfach weiterfahren, selbst wenn er dafür an einer stark befahrenen Autobahn auf die Polizei warten muss – das geht aus einem Hinweisbeschluss des OLG Koblenz hervor (12 U 235/20). Wenn aber die Leitplanke nicht beschädigt wurde, es also keinen Fremdschaden gibt, kann es in Ordnung sein, den Unfallort zu verlassen, ohne die Polizei zu verständigen. Das befanden unter anderem das Landgericht Ravensburg (1 S 15/18) und das Landgericht Schweinfurt (22 O 748/15). Eine höchstrichterliche Rechtssprechung steht hierzu jedoch noch aus. Solange bleibt es kompliziert. Bild: Adobe Stock/Ralf Geithe