Kfz - Ombudsmann

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Beitragsanpassung auch Jahre später noch?

Da ein Versicherungsnehmer mit seinem Auto mehr gefahren war als mit der Versicherung vertraglich vereinbart war, nahm die Versicherung eine rückwirkende Beitragsanpassung vor. Da die Versicherung davon ausging, dass es auch in den Jahren zuvor zu Überschreitungen der vereinbarten Fahrleistung gekommen war, begrenzte sie diese nicht nur auf das zurückliegende Jahr. Der Ombudsmann verwies den Versicherer auf seine eigenen Bedingungen: Hier war die Rede vom „laufenden Versicherungsjahr“. Diese Formulierung könne sich nicht auf ein abgeschlossenes Jahr beziehen, stellte der Ombudsmann klar, auch wenn – wie der Versicherer vorbrachte – der Zeitpunkt der Ursache für die Feststellung der Überschreitung im bereits abgeschlossenen Versicherungsjahr liegt. Da der Versicherer damals jedoch von seinem Beitragsanpassungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, könne er dies im folgenden Jahr nicht einfach rückwirkend nachholen, erklärte der Ombudsmann. Der Versicherer lenkte schließlich ein. Bild: Pixabay/betexion
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Das tückische Vorzelt

Ein Autofahrer hatte bei einem Ausflug ein Vorzelt aufgestellt, das er mit seinem Fahrzeug verbunden hatte. Bei einem aufziehenden Sturm wurde das Fahrzeug durch das Vorzelt beschädigt – der Versicherer verweigerte aber die Zahlung und begründete diese Haltung damit, dass nur Schäden am Auto durch Gegenstände, die nicht mit diesem verbunden sind, versichert seien. In den Bedingungen stand: „Es sind auch solche Schäden versichert, die dadurch verursacht werden, dass nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände durch eine der genannten Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.“ Der Ombudsmann widersprach aufgrund deren Wortlaut der Auffassung des Versicherers: Aus den Versicherungsbedingungen lasse sich nur ableiten, dass Versicherungsschutz auch für Gegenstände bestehe, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden seien. Die Betonung liege hierbei auf dem Wort auch – ein Ausschluss, wie vom Versicherer behauptet, lasse sich hingegen nicht herauslesen. Der Versicherer lenkte schließlich ein. Bild: Adobe Stock/Imaginis
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Zählt der Kindersitz extra?

Bei einem Autounfall erlitt nicht nur das Fahrzeug einen Totalschaden, auch der im Auto enthaltene Kindersitz wurde beschädigt. Der Versicherer verwies darauf, bereits die Höchstentschädigung für das Auto geleistet zu haben und wollte für den Kindersitz nicht extra zahlen. Nach Auffassung des Ombudsmanns ist es nicht eindeutig, ob die Beschädigung eines Kindersitzes als eine Beschädigung des gesamten Fahrzeugs anzusehen ist oder dafür eine selbstständige Bewertung vorgenommen werden muss. Der Versicherer wartete eine Entscheidung des Ombudsmannes jedoch nicht ab und lenkte vorzeitig ein. Bild: Adobe Stock/barelko.com
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Erst prüfen, dann die Rechnung stellen

Nach einem Unfall informierte der Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Kunden, dass der Schaden reguliert worden sei. Da der Versicherer kein Geld gezahlt habe, müsse der Kunde nicht mit finanziellen Folgen für sich rechnen. Allerdings hatte der Versicherer eine Rechnung des Unfallgeschädigten übersehen. Nachdem diese beglichen worden war, stufte der Versicherer die Schadensfreiheitsklasse des Versicherten zurück. Der Ombudsmann riet davon ab – der Versicherungsnehmer habe auf die Erklärung des Versicherers, keine finanziellen Folgen davontragen zu müssen, vertrauen dürfen, zumal der Versicherer diese nicht unter Vorbehalt gestellt hatte. Der Versicherer nahm die Rückstufung schließlich zurück. Bild: Pixabay/ ElisaRiva
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Vandalismus durch den eigenen Bruder

In einer Familie herrschte offenbar eine schwierige Situation: So malträtierte der Bruder einer Autobesitzerin deren Fahrzeug mit einem Hammer und fügte diesem dabei schwere Schäden zu. Zwar waren Vandalismusschäden im Versicherungsschutz inbegriffen, dennoch lehnte der Versicherer die Begleichung des Schadens ab. Laut Versicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zur Versicherungsnehmerin steht. Allerdings stand dort auch, dass Versicherungsschutz bestehe, „wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen“. Die Versicherungsnehmerin verwies darauf, dass ihr Bruder unter psychischen Störungen litt, nach dem Vorfall in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wurde und aufgrund seiner Erkrankung nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu benutzen. Zudem gab es keine Anhaltspunkte darauf, dass durch das Näheverhältnis der Geschwister der Bruder leichteren Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Nachdem der Ombudsmann eine erneute Prüfung des Vorgangs empfahl, lenkte der Versicherer ein. Bild: Pixabay/gladlaughinboy