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Das tückische Vorzelt
Ein Autofahrer hatte bei einem Ausflug ein Vorzelt aufgestellt, das er mit seinem Fahrzeug verbunden hatte. Bei einem aufziehenden Sturm wurde das Fahrzeug durch das Vorzelt beschädigt – der Versicherer verweigerte aber die Zahlung und begründete diese Haltung damit, dass nur Schäden am Auto durch Gegenstände, die nicht mit diesem verbunden sind, versichert seien.
In den Bedingungen stand: „Es sind auch solche Schäden versichert, die dadurch verursacht werden, dass nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände durch eine der genannten Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.“ Der Ombudsmann widersprach aufgrund deren Wortlaut der Auffassung des Versicherers: Aus den Versicherungsbedingungen lasse sich nur ableiten, dass Versicherungsschutz auch für Gegenstände bestehe, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden seien. Die Betonung liege hierbei auf dem Wort auch – ein Ausschluss, wie vom Versicherer behauptet, lasse sich hingegen nicht herauslesen. Der Versicherer lenkte schließlich ein. Bild: Adobe Stock/Imaginis