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Füttern keine »wie Beschäftigung«
Eine Frau, die als ehrenamtliches Mitglied eines Tierschutzvereins Streunerkatzen fütterte, erlitt dabei einen Verkehrsunfall.
Diesen wollte sie als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das ab; dagegen richtete sich die Klage der Frau. Die Richter aber vertraten die Auffassung, dass die Frau zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Grund: Eine abhängige Beschäftigung, die ein Versicherungsverhältnis begründen könnte, lag nicht vor. Versicherungsschutz als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ habe auch nicht bestanden. Katzenfüttern und das grundsätzlich versicherte Gassigehen mit Hunden aus einem Tierheim seien nicht vergleichbar, so die Richter. SG Dortmund (AZ S 18 U 452 / 18). Bild: Adobe Stock/Mihail